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Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer - Voraussetzungen

Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung in Magdeburg erhoben.

Voraussetzungen sind:
  • für die Nebenwohnung unterliegt der/ die Inhaber*in bzw. die/ der Verfügungsberechtigte*r der allgemeinen Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG);
  • die Zweitwohnung wird für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum genutzt bzw. zur Nutzung vorgehalten;
  • die Verfügungsberechtigung ist rechtlich nicht ausgeschlossen (keine ganzjährige Weitervermietung an einen Dritten).

Unter folgenden Voraussetzungen (nicht abschließend) unterliegt die Nutzung einer Nebenwohnung nicht der selbständigen, allgemeinen Meldepflicht und ist damit nicht zweitwohnungssteuerpflichtig.

Keine Zweitwohnungssteuerpflicht

Der/ die Nebenwohnungsinhaber*in ist:

  • noch nicht 18 Jahre alt (Zweitwohnungssteuerpflicht beginnt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres);
  • in der Bundesrepublik gemeldet und bezieht die Nebenwohnung in einer Beherbergungsstätte nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von nicht länger als zwei Monaten (BMG);
  • in einem Krankenhaus, einem Sanatorium, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung untergebracht, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Personen oder die der Heimerziehung dienen, solange er/ sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist (BMG).
 

Zweitwohnungssteuer - Berechnung

Die Zweitwohnungssteuer beträgt jährlich 10 vom Hundert der Jahresnettokaltmiete (Miete ohne Betriebskosten). Wird die Zweitwohnung im Laufe des Jahres angemeldet oder abgemeldet, wird die Steuer nur anteilig erhoben.

Bei einer Bruttomietvereinbarung einschließlich Betriebskosten ohne Ausweis und Abrechnung der Betriebskosten gelten 80 v.H. der Bruttomiete als Nettokaltmiete.
 
Für die eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnung gilt als Mietaufwand der für vergleichbare Wohnungen üblicherweise entstehende Aufwand.
 
Sind mehrere Personen in einer Wohnung gemeldet, ist die Nettokaltmiete ggf. nach der Fläche aufzuteilen. Dabei sind die individuell vom/ von Nebenwohnungsinhaber*in genutzten Flächen und anteilige Gemeinschaftsflächen zu berücksichtigen.
 
Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, werden 6 vom Hundert des gemeinen Wertes der Nebenwohnung als Nettojahreskaltmiete angesetzt.
 
 

Zweitwohnungssteuer - FAQ

 Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu folgenden Fragestellungen:

Hat die Ummeldung der Nebenwohnung zur Hauptwohnung Auswirkungen auf:

Haben wir eine Frage vergessen, kontaktieren Sie sie uns: steueramt@steu.magdeburg.de.
  
  • Was gilt als Nebenwohnung?

Die Magdeburger Zweitwohnungssteuersatzung knüpft an das Bundesmeldegesetz an. Gemäß  Meldegesetz ist Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wenn ein/e Einwohner*in mehrere Wohnungen im Inland hat, so ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung seine/ ihre Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des/ der Einwohners/ Einwohnerin. Die Zweitwohnungssteuerpflicht erfordert die selbständige Meldepflicht mit der Nebenwohnung. Somit ist der/ die Nebenwohnungsinhaber*in frühestens mit Erreichen des 16. Lebensjahres zweitwohnungssteuerpflichtig. Außerdem besteht eine Zweitwohnungssteuerpflicht nur dann, wenn in die Wohnung auch eingezogen wird. Mit der ersten Änderungssatzung der Zweitwohnungssteuersatzung wurde das Alter auf 18 Jahre rückwirkend hochgesetzt, ab dem eine Zweitwohnungssteuerpflicht frühestens eintritt. Außerdem führen Befreiungen von der Meldepflicht ( nach dem BMG)auch zu einer Befreiung von der Zweitwohnungssteuerpflicht.

  • Berechnung der Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer wird auf der Grundlage der Jahresnettokaltmiete berechnet. Das ist die monatliche Miete ohne Betriebskosten. Wurde nur eine Warmmiete vereinbart ohne Ausweis und Abrechnung der Betriebskosten, werden 20 % von der Warmmiete als pauschale Betriebskosten herausgerechnet. Die monatliche Nettokaltmiete wird auf das Jahr hochgerechnet. Die Zweitwohnungssteuer beträgt  10 % von der Jahresnettokaltmiete.

  • Berechnung der Zweitwohnungssteuer bei mietfreier Nebenwohnung

Wird für das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung keine Miete an einen Dritten gezahlt, gilt als Miete die ortsübliche Miete für Objekte gleicher Art. Dabei werden die individuell genutzten Räume und die anteiligen Gemeinschaftsflächen berücksichtigt. Ist die ortsübliche Miete nicht feststellbar, wird als Nettojahresmiete 6 % des Verkaufswertes der Wohnung angesetzt.

  • Zweitwohnungssteuer für Studenten und Studentinnen
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.09.2008 in vier Revisionsverfahren entschieden, dass "Bundesrecht nicht verbietet, allerdings auch nicht verlangt, dass Studierende, die mit Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind, von der Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung am Studienort auszunehmen." (aus der Pressemitteilung 57/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2008)

Auch für die Nebenwohnungen von Studenten/ Studentinnen in Wohnheimen, Wohngemeinschaften oder Wohnungen wird die Zweitwohnungssteuer erhoben. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 02.01.2004 (Az.: 5 A 118/04) erfordert die Besteuerung einer Nebenwohnung das Vorhandensein einer Hauptwohnung. An die Hauptwohnung sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Nebenwohnung. Diese Anforderungen waren aus Sicht des Gerichtes nicht erfüllt. Die Magdeburger Zweitwohnungssteuersatzung stellt an die Nebenwohnung keine besonderen Anforderungen. Es wird lediglich auf das Melderecht verwiesen. Danach ist eine Wohnung ein umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Somit ist das Urteil auf die Magdeburger Zweitwohnungssteuersatzung zwar übertragbar, führt aber zu einem anderen Ergebnis. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 29.01.2007 (6 B 11579/06) die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studenten/ Studentinnen verneint, deren Hauptwohnung das Kinderzimmer bei den Eltern ist. Das Gericht begründete dies mit dem fehlenden Innehaben der Hauptwohnung. Das Verwaltungsgericht Magdeburg und auch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg haben inzwischen mehrfach die Zweitwohnungssteuerpflicht für die Nebenwohnungen von Studenten und Studentinnen auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt. Grund ist auch hier wieder die Magdeburger Satzung, in der sich das Erfordernis des Innehabens ausdrücklich auf die Nebenwohnung erstreckt. An das Innehaben der Hauptwohnung sind deutlich geringere Anforderungen zu stellen.

  • Zweitwohnungssteuer bei niedrigem Einkommen

Die Zweitwohnungssteuersatzung sieht als Billigkeitsmaßnahmen die teilweise oder vollständige teilweise Stundung bzw. den teilweisen oder vollständigen Erlass der Steuer vor.  Voraussetzung bei einer Stundung ist die erhebliche Härte der Steuerzahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Voraussetzung für einen Erlass ist die unbillige Härte der Steuerzahlung aus sachlichen und/ oder persönlichen Billigkeitsgründen. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nur bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit vor. Diese ist grundsätzlich bei Personen in Ausbildung und Studenten/ Studentinnen zu verneinen. Antragsformulare können mit der Steuererklärung angefordert werden.

  • Befreiungen von der Zweitwohnungssteuer

In Magdeburg wird die Nebenwohnung nicht besteuert, wenn die gemeldete Nebenwohnung das Kinderzimmer bei den Eltern ist und die Eltern mit der Unterbringung ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen. Zur Abgrenzung wird auf den § 32 Einkommensteuergesetz verwiesen. Außerdem darf zwischen dem Kind und den Eltern kein Mietvertrag bezüglich dieses Zimmers abgeschlossen sein. Die Zweitwohnungssteuer wird außerdem nicht erhoben, wenn die Wohnung an eine andere Person weitervermietet wurde und somit keine Verfügungsberechtigung für diesen Zeitraum besteht. Mit der 1. Änderungssatzung sind von der Steuer ausgenommen die Lauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz. Außerdem ist die Nebenwohnung von berufstätigen Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden nicht zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn die Partner nicht dauernd getrennt leben und die Familienwohnung (zwingend die Hauptwohnung) sich außerhalb von Magdeburg befindet. Zur Berufstätigkeit Verheirateter zählt auch Berufsausbildung, Studium u. ä.

  • Steuerfestsetzung

Mit der Anmeldung der Nebenwohnung wird ein Feststellungsbogen zur Zweitwohnungssteuer herausgegeben, welcher der Feststellung der Zweitwohnungssteuerpflicht und der Ermittlung der notwendigen Vordrucke dient. Die Zweitwohnungssteuererklärung wird den/ der zweitwohnungssteuerpflichtigen Nebenwohnungsinhaber*in mit einer Fristsetzung für die Rückgabe zugeschickt.

Hat der Wechsel der Hauptwohnung Auswirkungen...

  • auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehenden?

Nein, entscheidend ist, dass zum Haushalt eines/r allein stehenden Steuerpflichtige/n ein Kind gehört, für das diesem/r ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des/ r Alleinstehenden/r gemeldet ist, egal ob mit Haupt- oder Nebenwohnsitz.

  • auf den Freibetrag für auswärtige Unterbringung bei Berufsausbildung?

Nein, auf den Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes hat es keine Auswirkungen. Das Kind muss nur auswärtig untergebracht sein.

  • auf die Haftpflichtversicherung?

Bei einer Familienversicherung sind in der Regel Kinder unter 18 Jahren mit eingeschlossen. Die Versicherung kann aber auch  Kinder über 18 Jahre einschließen, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden.  Da die Haftpflicht für einen bestimmten Personenkreis abgeschlossen wird, hat die Meldung mit Haupt- oder Nebenwohnung keine Auswirkungen. Schauen Sie in Ihren Vertrag. 

  • auf die Hausratversicherung

Die Hausratversicherung betrifft die Versicherung des Hausrates in einer ganz bestimmten Wohnung. Somit sind bei Bedarf für mehrere Wohnungen, unabhängig von Haupt- oder Nebenwohnung, auch mehrere Versicherungen erforderlich. Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen.

  • auf die KfZ-Anmeldung?

Seit dem 01.03.2007 ist das Fahrzeug am Ort der Hauptwohnung anzumelden.

  • auf den Anspruch auf Kindergeld?

Nein, der Anspruch entsteht unabhängig davon, wo der Wohnsitz des Kindes im Inland ist.

  • auf die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ("Baukindergeld")?

Für die Kinderzulage ist nicht entscheidend, wo das Kind im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Gewährung der Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz setzt allerdings die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung der begünstigten Wohnung der Eltern voraus. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Haushaltszugehörigkeit jedoch unschädlich wegfallen. Ein auswärts studierendes Kind gehört in der Regel noch zum Haushalt der Eltern, wenn es am Studienort keinen eigenen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt.

  • auf die Krankenversicherung?

Studierende sind bis zur Vollendung des 25. Jahres in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern mitversichert. Die Anmeldung mit Haupt- oder  Nebenwohnung spielt keine Rolle. Prüfen Sie zur Sicherheit Ihre Versicherungsunterlagen.

Hauptwohnung nach dem Meldegesetz

Zweitwohnungssteuer entfällt bei Hauptwohnung

Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz (BMG) ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. 

Bei mehreren Wohnungen ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Informationen zur Ummeldung der Nebenwohnung in die Hauptwohnung finden Sie hier.

Bei einem/r verheirateten Einwohner*in und bei einer in eingetragener Lebenspartnerschaft führenden Einwohner*innen, der/die nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie die Hauptwohnung.

Weitere Informationen erhalten Sie in den Bürgerbüros der Landeshauptstadt Magdeburg. 

Allgemeine Informationen

Die Städte und Gemeinden können in eigener Zuständigkeit und kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie unter Beachtung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

In der Regel betrifft dies alle natürlichen Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Die Erhebung von Zweitwohnungssteuer bedarf nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt einer Satzung. Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand und im Übrigen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

Ausnahmen:
Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.

Zweitwohnungssteuer Rechtsgrundlagen

Zweitwohnungssteuer Formulare

Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung in Magdeburg erhoben.
 
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie erfasst den über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand für das Vorhalten einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung.
 
Daneben soll die Zweitwohnungssteuer einen finanziellen Ausgleich für die Nutzung der Infrastruktur am Nebenwohnsitz schaffen, weil die Einkommensteueranteile an die Stadt des Hauptwohnsitzes gehen und der Nebenwohnungsinhaber*in bei den allgemeinen Zuweisungen des Landes nicht am Nebenwohnsitz, sondern am Ort des Hauptwohnsitzes berücksichtigt wird.

Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer ist die jährliche Kaltmiete für die Nebenwohnung. Der Steuersatz betrug 8 v.H. in den Jahren 2005 bis 2011 und wurde ab dem Jahr 2012 auf 10 v.H. angehoben.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachbereich Finanzservice

Team Gewerbesteuer und sonstige Gemeindesteuern

Katzensprung  2
39104 Magdeburg

Kontakt

Herr Hermes

Fachbereich Finanzservice - Fachdienst Steuern
Teamleiter

Katzensprung 2
D-39104 Magdeburg