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Eheschließung anmelden

Urkunden Online

Standesamt Online

Benötigen Sie eine Personenstandsurkunde oder einen Registerauszug  – mit Bezahlfunktion –,
benutzen Sie bitte nur den untenstehenden Link zum Urkundenportal des Standesamtes der Landeshauptstadt Magdeburg.
Die Übersendung von Personenstandsurkunden gem. § 62 Abs. 1 PStG erfolgt durch das Standesamt der Landeshauptstadt Magdeburg nur wenn der Nachweis der Nutzungsberechtigung durch Vorlage des Personalausweises/Reisepasses bzw. durch Übersendung der Kopie des Ausweisdokuments der antragstellenden Person vorliegt sowie die entsprechende Gebühr beglichen ist.

Allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Nutzung der Personenstandsregister erhalten Sie auf den Seiten des Standesamtes zur Benutzung der Personenstandsregister

Urkundenbestellung

Personenstandsurkunden, z. B. Geburts-/Ehe-/Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden oder beglaubigte Auszüge aus den Personenstandsregistern werden durch das hiesige Standesamt erstellt, wenn der Personenstandsfall in Magdeburg beurkundet wurde.


Welche Urkunden können Sie bestellen?

Sie erhalten auf den Tag genau.

  • Nachweise über die Geburt der letzten 110 Jahre,
  • Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden der letzten 80 Jahre,
  • Sterbeurkunden der letzten 30 Jahre,
  • Erteilung einer Auskunft aus dem Register, z.B. Geburtszeit

Für Auskünfte aus den Zeiten davor, wenden Sie sich bitte an das Stadtarchiv.

Anfragen im Zusammenhang mit Ahnenforschung können über dieses Portal nicht bearbeitet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis oder Reisepass (Kopie als Datei in pdf- oder jpg-Format; max. 2 MB) 

Welche Gebühren fallen an?

  • 10,00 € für die erste Urkunde
  • 5,00 € für jede weitere Urkunde im gleichen Anforderungsvorgang
  • gebührenfrei für Rentenzwecke

Link zur Gebührenübersicht

Bezahlmöglichkeiten

per Kreditkarte (Die Kreditkartenzahlungen erfolgen im 3-D Secure Verfahren.)

 Visacard

 

 

Mastercard    

 

 

 

PayPal

 

 

 

GiroPay                                                                                                                         

Wichtiger Hinweis zur Nutzung von Kopien

Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sollen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer.

Die Kopie wird unverzüglich vernichtet, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist.

Allgemeine Informationen

Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.

Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.

Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie 1 oder 2 Personen zu Trauzeugen bestimmen.

Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.

  • Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobte/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
  • Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
  • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.

Zuständige Stelle

Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll

Voraussetzungen

Eine Eheschließung können anmelden:

  • volljährige Personen

Weitere Voraussetzungen:

  • Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
  • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
  • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
  • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
     

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
  • wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
    • aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes
  • wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
    • aktuelle Geburtsurkunde
  • wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
    • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
    • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder
  • wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:
    • die Eheurkunde oder
    • den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
    • die Sterbeurkunde des früheren Partners
  • erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
    • alle Heiratsurkunden
    • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
    • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
  • wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
    • Geburtsurkunden der Kinder
  • bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
    • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
    • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
    • Geburtsurkunde
    • Ehefähigkeitszeugnis
    • Fremdsprachige Urkunden

Hinweise:

Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.

  • weitere Unterlagen:
    • Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

Fristen

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja, für Voranmeldung
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Standesamt Magdeburg

Humboldtstraße 11
39112 Magdeburg