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Versteigerergewerbe

Versteigerungsgewerbe – Erlaubnis

Einer Erlaubnis bedarf wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will.

Einzureichende Unterlagen:

  • Ausgefüllter Antrag
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei Wohnsitzgemeinde beantragen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnsitz- bzw. Betriebssitzgemeinde beantragen)
    bei juristischen Personen Auszug vom Vertretungsberechtigten sowie von der juristischen Person
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auskunft des Amtsgericht über Einträge im Schuldnerverzeichnis
  • Bei juristischen Personen Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister

Bemerkung:
Die Bearbeitung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht (gem. § 7 Verwaltungskostengesetz).

Hinweis:
Durch die Versteigerer ist die Verordnung einzuhalten.

Gemäß § 3 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV) hat der Versteigerer die Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer anzuzeigen.

 

In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzugeben. In den Ausnahmefällen (Nachlass, Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe) vom Verbot der Versteigerungen von bestimmten Waren sind der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.

 

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gewerbe- und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Bei der Hauptwache 4
39104 Magdeburg