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Rasenmähen

Leistungsbeschreibung

Nach der Bundesimmissionsschutzverordnung ist der Betrieb von Rasenmähern (egal, ob mit einem Elektro- oder Verbrennungsmotor) und sonstigen Geräten/Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten nur zu bestimmten Zeiten zulässig. Wenn beispielsweise der Rasen eines Gartens in einer Einfamilien bzw. Reihenhaussiedlung oder einer Kleingartenanlage gemäht werden muss, kann dies an Werktagen (auch der Samstag ist ein Werktag, wenn nicht gerade ein Feiertag auf diesen fällt) zu folgenden Zeiten geschehen:
  • zwischen 7:00 und 13:00 Uhr und
  • zwischen 15:00 und 20.00 Uhr
Der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern, für die nicht das von der EU bestimmte gemeinschaftliche Umweltzeichen vergeben ist, richtet sich ausschließlich nach § 7 der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen solche Geräte/Maschinen an Werktagen in den oben genannten Gebieten nur zu folgenden Zeiten betrieben werden:
  • zwischen 9:00 und 13:00 Uhr und
  • zwischen 15:00 und 17:00 Uhr
In anderen als den oben genannten Gebieten gelten ausschließlich die Ruhezeiten der Gefahrenabwehrverordnung:
  • Mittagsruhe: werktags (Mo.- Sa). für die Zeit von 13:00 - 15:00 Uhr
  • Nachtruhe: werktags (Mo.- Sa.) für die Zeit von 22:00 - 07:00 Uhr
  • Sonntagsruhe: Sonn- und Feiertage
An Sonn und Feiertagen ist das Rasenmähen und der Betrieb sonstiger Geräte/Maschinen grundsätzlich nicht erlaubt.

Ausnahmen von den sich daraus ergebenden Ruhezeiten gelten für Arbeiten landwirtschaftlicher, gärtnerischer und gewerblicher Betriebe.

Was kann ich bei Verstößen in meiner Nachbarschaft tun?

Bei Problemen mit dem Nachbarn empfiehlt es sich zuallererst, ein sachliches Gespräch mit dem Nachbarn zu führen und auf die gesetzlich geregelten Ruhezeiten hinzuweisen. Verstöße werden meist aufgrund der fehlenden Kenntnis über solche Regelungen begangen.

Sollte ein Gespräch mit dem Nachbarn nicht fruchten und dieser weiter in den Ruhezeiten seinen Rasen mähen, können Sie auch eine schriftliche Anzeige an die zuständige Behörde richten (Inhalt der Anzeige: Ort, Tag, Zeit, ggf. Dauer des Betriebes des Rasenmähers, Name des Nachbarn; Bereitschaft, als Zeuge zur Verfügung zu stehen).
Aufgrund dieser Anzeige wird dann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Sollte die Belästigung so erheblich sein, dass Sie nicht erst die erzieherische Wirkung eines Bußgeldes abwarten können, besteht von Montag bis Freitag zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr die Möglichkeit, unter 0391/540 5400 den Ordnungsamtlichen Außendienst zu informieren. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten wird dann gleich versucht, jemanden zum Tatort zu beordern. Außerhalb der genannten Zeiten und an den Wochenenden können Sie sich an die Polizei wenden.

Neben den genannten Möglichkeiten können Sie auch privatrechtlich gegen einen Nachbarn, der sich nicht an die Ruhezeit hält, vorgehen. Ich empfehle Ihnen, sich hierzu mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.

Rechtsgrundlage

  • BundesimmissionsschutzVerordnung
  • Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg (siehe unten unter Formulare)
  • 1. Verordnungs zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg (siehe unten unter Formulare)