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Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

Grundsteuerreform

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 sind die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Die bestehenden verfassungswidrigen Vorschriften dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Die gesetzliche Neuregelung ist mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 geschaffen worden. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 43 veröffentlicht. Danach wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu festgesetzt.

Das Bundesfinanzministerium hat mit öffentlicher Bekanntmachung vom 30.03.2022 zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes aufgefordert. Die Erklärung ist für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 abzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung wurde im Bundesteuerblatt Teil I, 2022, S. 205-206 veröffentlicht.

Die Erklärung war bis zum 31.10.2022 abzugeben. Die Finanzministerkonferenz von Bund und Ländern hat am 13.10.2022 eine Fristverlängerung bis zum 31.01.2023 beschlossen.  Bitte warten Sie nicht bis zum Erinnerungsschreiben oder auf die Schätzung, sondern geben die Erklärung frühestmöglich ab. Der Abschluss der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge vor dem 01.01.2025 ist Voraussetzung dafür, dass die Gemeinden die Hebesätze zur Angleichung des Grundsteueraufkommens berechnen können. Schließlich soll das Aufkommen insgesamt nicht steigen.

Die elektronischen Formulare stehen seit dem 01.07.2022 zum Beispiel im Portal "Mein Elster" bereit. 

Für Ein- oder Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder unbebaute Grundstücke können die Grundsteuererklärungen auch über die Seite https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ einfach und kostenlos online abgegeben werden. Das Angebot wurde erweitert für Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen, die einen Anteil an anderem Grundvermögen haben und diesen Anteil zusammen mit dem Grundstück erklären müssen.  Dies betrifft insbesondere (Tief)Garagenstellplätze.  Die Identifizierung auf dieser Seite kann mit dem ELSTER-Konto erfolgen oder über einen individuellen Freischaltcode, der auf dem Postweg in der Regel innerhalb von drei bis vier Tagen zugestellt wird. Für die Erklärungsabgabe nutzen Sie bitte das gleiche Gerät und den gleichen Browser, mit dem Sie das Nutzerkonto erstellt haben. Dies ist notwendig, da die eingegebenen Daten im Cookie des genutzten Browsers gespeichert werden.

Das Land Sachsen-Anhalt hat ab dem 24.06.2022 ein Informationsschreibens mit konkreten Hinweisen zum Grundstück versendet, für welches eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben ist. Zusätzlich stellt Sachsen-Anhalt ein internetbasiertes Auskunftsportal (Auskunftsviewer) zur Verfügung, auf dem Sie mit den Angaben zum Grundstück den Bodenrichtwert kostenlos abrufen können.

Wenn Sie nach dem Erhalt des Informationsschreiben noch Fragen haben, erreichen Sie das Finanzamt Magdeburg telefonisch unter der (0391) 885-1333 Montag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Dienstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. 

Auskunft zu Ihrem vollständigen Aktenzeichen für das Grundstück in Magdeburg erhalten Sie auch von den Mitarbeiter*innen des Stadtsteueramtes. Für die Anfrage per Mail nutzen Sie bitte die E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de . 

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt: http://lsaurl.de/Grundsteuer . Dort finden Sie auch Anleitungen für die elektronische Abgabe einer Grundsteuererklärung für ein Einfamilienhaus und für ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück. Sie finden dort ebenfalls die Vordrucke zum Ausdruck, mit denen Sie die  Erklärung in Papierform abgeben können.

Die Grundsteuererklärung kann in Papierform abgegeben werden, wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit liegt vor, wenn Sie nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügen oder erhebliche Schwierigkeiten bei der Eingabe der Daten haben.  Soweit möglich, füllen Sie bitte die Vordrucke vor dem Ausdruck elektronisch aus. Sie erleichtern damit die Verarbeitung der Erklärung im Finanzamt.

Wenn Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen haben, können Sie die Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern online erfragen. Die Nummer erhalten Sie per Post an Ihre aktuelle Meldeanschrift. Die Bearbeitung kann bis zu 4 Wochen dauern. Sie finden Ihre Steueridentifikationsnummer in der Regel auch im Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung.


Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

Grundbesitzabgaben Kontakt

Sachbearbeiter*innen für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr und Abfallbeseitigungsgebühr)  

Die Bearbeitung erfolgt nach den Anfangsbuchstaben der Grundstückslage: 

Buchstabe

Sachbearbeiter*in



Teamleiterin Frau Lichtenberg


K,  L,  D, Z

Frau Bäck


B, E, P

Herr Behrens


G, M, Q, T

Frau Collin


N, R, W

Frau Liedtke


A, O und Grundsteuer A

Herr Linke


C, F, S, V

Frau Nimtz


H, I, J, U

Frau Paul


Gärten und Garagen sowie

Straßenreinigung

Herr Singer



Voraussetzungen

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

Erforderliche Unterlagen

keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

Gebühren (Kosten)

  • keine,
  • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

Fristen

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Rechtsgrundlage

§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

Formulare für die Grundsteuer

Anträge / Formulare

Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weitere Informationen

Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachbereich Finanzservice

Team Grundbesitzabgaben

Katzensprung  2
39104 Magdeburg