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Eike von Repgow und der Sachsenspiegel

Eike-von-Repgow-Statue in Magdeburg in der Hallischen Straße Eike von Repgow wurde um 1180 im heutigen Reppichau vermutlich als Sohn einer ostfälisch-sächsischen Familie geboren und starb nach 1233 vermutlich in Großmühlingen/Schönebeck (?) bei Magdeburg.

Die von Repgows waren Vasallen des Erzbischofs von Magdeburg. Eike von Repgow war Schüler der Domschulen in Halberstadt und Magdeburg und stand in verschiedenen Diensten, unter anderem auch als Rechtsberater verschiedener Fürsten. Von Repgow war nach den Maßstäben seiner Zeit zwar kein Gelehrter, aber er beherrschte die deutsche und lateinische Sprache, konnte lesen und schreiben und kannte sich in weltlichem und kirchlichem Recht gut aus.

Als Lehnsmann und Rechtsberater des Grafen Hoyer von Falkenstein sowie in seiner Tätigkeit als Schöffe erwarb Eike von Repgow umfassende Rechtskenntnisse. Von seinem Lehnsherren motiviert diese Kenntnisse aufzuschreiben, nannte er seine Niederschrift den „Spiegel der Sachsen“. Von 1220 bis 1235 entstanden unter anderem auch auf der Burg Falkenstein mehrere Fassungen des „Sachsenspiegels“, zunächst in lateinischer, später auch in deutscher Sprache. Niederdeutsche und hochdeutsche Elemente flossen in die Texte ein.

Die Niederschriften beinhalten zum Teil zu jener Zeit geltendes Recht. Andere Passagen wiederum beruhen auf dem Recht der "guten Vorfahren", das Eike von Repgow im Rahmen seiner Schöffentätigkeit selbst schuf. Repgow spricht auch Privatrecht im Sinne des "Sachsenspiegels". Es stützt den zu dieser Zeit aufkommenden Gedanken, dass die in einem Raum – Stadt, Land, Fürstentum, Siedlung usw. – lebenden freien Menschen einem gemeinsamen Recht unterworfen sein müssen. Grundsätzlich regelt der „Sachsenspiegel“ – im Gegensatz zum Stadtrecht – das Landes- und Lehnsrecht. Im "Sachsenspiegel" ist erstmalig in der Geschichte Strafrecht nachzulesen bzw. in Bildern dargestellt.

Der Sachsenspiegel ist in Wort und Bild geteilt. Jede Seite gliedert sich in einen schriftlichen und bildlichen Teil. Das Bild stellt den im Text beschriebenen Umstand dar und soll auf diese Weise den Text näher erklären helfen. So konnten auch Privatleute, die des Lesens nicht kundig waren, sich über Recht und Gesetz informieren.

Der Sachsenspiegel

Der „Sachsenspiegel“ ist eines der ersten Prosawerke in mittelniederdeutscher Sprache und gilt als eines der ältesten Rechtsbücher. Es wurde auf der Burg Falkenstein bei Magdeburg im Jahre 1225 von Eike von Repgow aufgeschrieben.

Ab 1130 entwickelt sich in Magdeburg Stadtrecht und 1188 wird es der Stadt von Erzbischof Wichmann verliehen. Das Magdeburger Stadtrecht gelangt mit dem Sachsenspiegel als Magdeburger Recht durch Rechtsverleihung nach Osteuropa. Das Magdeburger Recht gilt als eines der bedeutendsten mittelalterlichen Stadtrechte. Es beinhaltete Regelungen zum Kaufmannsrecht, zum Ehegüter- und Erbrecht sowie zum Strafrecht.
Der Magdeburger Oberhof mit seinen Schöffen fungierte Jahrhunderte lang als führende Instanz der Region Mitteldeutschland. Von Braunschweig über Stendal, Goslar, Halberstadt, Halle, Leipzig bis Dresden fand das Magdeburger Recht ebenso Verbreitung wie in Prag, Leitmeritz, Warschau, Posen oder Kiew sowie in verschiedenen russischen Städten bis nach Nowgorod. Man spricht in Osteuropa von der Magdeburger Stadtrechtsfamilie. Bürger und Räte ost- und westelbischer Städte wandten sich um Hilfe bei der Rechtsprechung an den Magdeburger Schöffenstuhl.
Im Auftrag des Schöffenstuhls entstand die ebenso verbreitete Magdeburger Schöffenchronik. Von den Rechtsverleihungen und Rechtsprechungen gingen wiederum Rückwirkungen für die Stadtentwicklung und das städtische Recht aus.

Der „Sachsenspiegel“ ist, wie alle Rechtsbücher des 13. Jahrhunderts, private Aufzeichnung eines Rechtskundigen – also kein „Recht“ im eigentlichen Sinne. Erst durch die Rechtsprechung nach diesen Schriften, also dem Rechtsgebrauch, wird es formales Recht. Die bedeutendsten Sammlungen von Oberhofurteilen entstanden in Lübeck und Magdeburg. Besonders die Magdeburger Rechtsaufzeichnungen lassen die Entwicklung des Rechts bis in die Neuzeit hinein verfolgen.
Auf den „Sachsenspiegel“ aus der Zeit um 1220/1230 nahm selbst noch das Reichsgericht in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts Bezug. In Teilen Deutschlands zum Beispiel im Herzogtum Anhalt, blieb der „Sachsenspiegel“ bis zum 31. Dezember 1899 geltendes Recht.
Ab dem 01.01.1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft und noch im Jahre 1932 stützte das Reichsgericht in Leipzig ein Urteil auf den „Sachsenspiegel“. In Kiew galt das Magdeburger Recht bis zum Jahr 1857, in anderen osteuropäischen Städten bis zur Wende zum 20. Jahrhundert.

Bis zum 15. Jahrhundert entstanden die vier Fassungen des „Sachsenspiegels“, Bilderhandschriften, glossierte Handschriften und lateinische Sachsenspiegeltexte, die sich alle auf die vierte Fassung beziehen.
Diese vierte Fassung entstand zwischen 1261 und 1270 in Magdeburg, vermutlich durch den Schöffenstuhl. Sie bezieht sich auf die meisten Repgowschen Texte. Ihre Besonderheit liegt darin, dass der Sachsenspiegel damit seinen inhaltlichen Abschluss fand. Insofern erscheint es völlig legitim im Zusammenhang mit dem „Sachsenspiegel“ vom „Magdeburger Recht“ zu sprechen.



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