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Merkblatt zum Autoverkauf

KFZ Merkblatt

Merkblatt-Autoverkauf

Was ist zu beachten?

Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat derjenige, der sein Fahrzeug verkauft, unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und die Untersuchungsberichte über die letzte Haupt- und Abgasun-tersuchung auzuhändigen und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen.

Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahr-zeugschein) und, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulas-sungsbehörde zugeteilt war, auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen.

Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen.

Gem. der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrzeuge grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Halters zuzulassen. Fahrzeuge, die jetzt noch auf Zweitwohnsitze oder andere Orte, die nicht dem Hauptwohnsitz des Halters entsprechen zugelassen sind, müssen ebenfalls unverzüglich am Hauptwohnsitz zugelassen werden.

Ein Muster einer Veräußerungsanzeige ist als Link auf dieser Seite hinterlegt.

Die Veräußerungsanzeige ist vollständig und gut leserlich auszufüllen. Derjenige, der sein Fahrzeug veräußert sollte sorgfältig die Daten des Erwerbers anhand dessen Personalausweises (Name und vollständige Adresse) überprüfen.

Besonderheiten

Problematisch ist es, wenn ein Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. In diesen Fällen sollte das Fahrzeug grundsätzlich vorher bei der Zulassungsstelle endgültig abgemeldet werden, da von ausländischen Zulassungsstellen in der Regel keine Rückmeldung erfolgt. Es ist dann Aufgabe desjenigen, der sein Fahrzeug verkauft hat, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen. Dies ist sehr schwierig und zeitaufwendig.

Die Ausfuhr des Fahrzeugs ins Ausland ist vom Erwerber mit Ausfuhrkennzeichen vorzunehmen.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle