Hauptmenü
Inhalt

Bestattungen

Bestattungswesen, Leichenwesen

1. Bestattungs(-pflicht) / Durchsetzung

Werden Verstorbene auf dem Gemeindegebiet der Landeshauptstadt nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen überführt oder bestattet, wird das Gesundheitsamt auf Anzeige von Amts wegen tätig.

In diesem Zusammenhang erfolgen auch einfache Maßnahmen zur Sicherung des Erblasses im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr bis gerichtlicher Schutz erlangbar ist.

Bleiben Bestattungspflichtige unbekannt oder untätig, erfolgt die Beisetzung ersatzweise zu Lasten der Verpflichteten.

 

Wichtige Vorschriften

- Verstorbene sind spätestens 36 Stunden nach Todeseintritt zu überführen.
  (§ 10 BestattG LSA)
- Die Bestattung soll zwischen 48 h und 10 Tagen nach Todeseintritt erfolgen.
  (§ 17 BestattG LSA)
- Bestattungspflichtige sind die nahen Angehörigen
  (§ 14 i.V.m. § 10 BestattG LSA)

Auszug aus dem Bestattungsgesetz LSA

Ansprechpartner:

Herr Kruse, Raum 463, Tel.-Nr. +49 391 540-6131  ronald.kruse@ga.magdeburg.de
Herr Röglin, Raum 463, Tel.-Nr. +49 391 540-6097  thomas.roeglin@ga.magdeburg.de 

Sprechzeiten:     Dienstag:        09:00 - 12:00 Uhr
                                                   14:00 - 17:30 Uhr 
                            Donnerstag:   09:00 - 12:00 Uhr

                            Montag, Mittwoch, Freitag: nach Vereinbarung

2. Verlängerung der Bestattungsfrist

Ist es unvermeidlich, dass ein Verstorbener außerhalb der Bestattungsfrist beigesetzt werden soll, erteilt das Gesundheitsamt im Rahmen seines Ermessenspielraumes die Erlaubnis auf Antrag des mit der Beisetzung beauftragten Bestattungsunternehmens.

Der begründete Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Todesbescheinigung ist beizufügen. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

Wichtige Vorschriften

§ 17 Absatz 2 BestattG LSA

Auszug aus dem Bestattungsgesetz LSA

Ansprechpartner

Herr Heinicke, Raum 407, Telefon: +49 391 540-6003 eike.heinicke@ga.magdeburg.de

Sprechzeiten: Montag - Freitag nach Vereinbarung


3. Überführung von Leichen ins Ausland

Für die Beförderung von Leichen ins Ausland bedarf es der Erlaubnis (Leichenpass). Die Antragstellung ist erst nach standesamtlicher Beurkundung möglich. Der formlose oder mündliche Antrag muss die Daten des Verstorbenen, das Bestattungsunternehmen, den Transportweg, die Transportmittel sowie einen Nachweis über die Bestattungsmöglichkeit am Bestimmungsort enthalten. Die Gebühr für die Erlaubnis ist sofort zu entrichten.

Wichtige Vorschriften

Ansprechpartner

Herr Kruse, Raum 463, Tel.-Nr. +49 391 540-6131  ronald.kruse@ga.magdeburg.de  
Herr Röglin, Raum 463, Tel.-Nr. +49 391 540-6097 thomas.roeglin@ga.magdeburg.de 

Sprechzeiten:      Dienstag:         09:00 - 12:00 Uhr
                                                     14:00 - 17:30 Uhr
                             Donnerstag:    09:00 - 12:00 Uhr

                             Montag, Mittwoch, Freitag: nach Vereinbarung

Weitere Informationen

Zuständige Stelle