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Personalausweis beantragen wegen sonstiger Namensänderung

Wenn sich Ihr Name ändert, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, sofern Sie kein gültiges Passdokument mit dem neuen Namen besitzen.

Allgemeine Informationen

Wenn sich Ihr Vor- oder Nachname ändert, ist Ihr Personalausweis ungültig. Gründe für eine sonstige Namensänderung sind zum Beispiel:

  • Adoption
  • Vornamenssortierung
  • Erklärung gemäß Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Sie müssen in diesem Fall einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie 16 Jahre sind oder älter. Es gibt eine Ausnahme: Solange Sie ein gültiges Passdokument, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass, mit dem neuen Namen besitzen, besteht keine Pflicht, einen neuen Personalausweis zu beantragen.

Alle Personalausweise verfügen automatisch über die Online-Ausweisfunktion, bei ab Juli 2017 ausgestellte Personalausweisen ist diese Funktion automatisch aktiviert. Wenn sie eine selbst gewählte, sechsstellige PIN gesetzt haben, können Sie sich damit bei online angebotenen Dienstleistungen mit hohem Vertrauensniveau gegenüber Behörden und Unternehmen ausweisen. Den Online-Ausweis dürfen Sie nach Ihrem 16. Geburtstag verwenden.

Wenn Sie Ihren Personalausweis beantragen, werden die Abdrücke Ihrer beiden Zeigefinger zur Speicherung im Chip des Ausweises erhoben. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • 1 aktuelles, biometrisches Passfoto
    Achtung: Ab 01. Mai 2025 können nur noch digital erstellte biometrische Lichtbilder für Personalausweise und Reisepässe verwendet werden. Diese können bei einem registrierten Fotografen bzw. in den Bürgerbüros (nicht im Mobilen Bürgerbüro) vor Ort erstellt werden. Unter diesem Link finden Sie entsprechende Fotografen.
  • aktuelles Ausweisdokument (falls vorhanden)
    Falls Sie nur noch ein altes Ausweisdokument haben, bringen Sie dieses bitte mit, auch wenn es bereits abgelaufen ist.
  • gegebenenfalls Einverständniserklärung und Ausweisdokument einer nicht anwesenden gesetzlichen Vertretung
    • Sollte vor dem 16. Geburtstag ein Personalausweis für ein Kind benötigt werden, muss bei der Beantragung mindestens ein sorgeberechtigtes Elternteil persönlich anwesend sein.
    • Ist der andere sorgeberechtigte Elternteil nicht dabei, müssen zusätzlich folgende Unterlagen vorgelegt werden:
    • Wenn der Vater sorgeberechtigt ist, aber bei der Geburt nicht mit der Mutter verheiratet war, muss ein Nachweis über das gemeinsame Sorgerecht vorgelegt werden. Dies erfolgt durch eine Sorgeerklärung vom Jugendamt oder Notar. Liegt kein entsprechender Nachweis vor, wird davon ausgegangen, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat.
    • Hat der Vater das alleinige Sorgerecht, muss dies durch eine gerichtliche Entscheidung nachgewiesen werden.

  • Wenn Sie eingebürgert wurden und erstmals deutsche Dokumente beantragen wollen
    • Reisepass oder ID-Card des Staates der bisherigen Nationalität (nur bei Beibehaltung der Staatsangehörigkeit)
    • Einbürgerungsurkunde im Original

Bitte beachten Sie:
In unklaren Fällen kann die Personalausweisbehörde zusätzliche Unterlagen anfordern - zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Geburtsurkunden oder Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit.

Gebühren

Eine Gebührenreduzierung oder -befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.



  • Für antragstellende Person ab 24 Jahren

    Gebühr: 46,00 EUR (Vorkasse: ja)

  • Für antragstellende Person unter 24 Jahren

    Gebühr: 27,60 EUR (Vorkasse: ja)

  • Für den vorläufigen Personalausweis

    Gebühr: 10,00 EUR (Vorkasse: ja)

  • Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz

    Gebühr: 13,00 EUR (Vorkasse: ja)

  • Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland

    Gebühr: 30,00 EUR (Vorkasse: ja)

  • Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland

    Gebühr: 43,00 EUR (Vorkasse: ja)

  • Gebühr für Passfoto, wenn die Behörde das Lichtbildsystem PointID der Bundesdruckerei GmbH verwendet. Verwendet die Behörde Lichtbildsysteme anderer Hersteller, darf das Entgelt abweichen.

    Gebühr: 6,00 EUR (Vorkasse: ja)

  • Gebühr bei Versand an Ihre Wohnadresse

    Gebühr: 15,00 EUR (Vorkasse: ja)

Frist

Sie müssen den neuen Personalausweis unverzüglich nach der Namensänderung beantragen, wenn Sie kein gültiges Passdokument mit dem neuen Namen besitzen

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Wenn sich Ihr Name ändert, beantragen Sie den neuen Personalausweis folgendermaßen:

  • Sie vereinbaren einen Termin bei Ihrem zuständigen Bürgeramt. Wenn Sie Ihren Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund und müssen einen Zuschlag auf die Gebühr zahlen.
  • Sie bringen die erforderlichen Unterlagen mit.
  • Sie zahlen die Gebühr.
  • Sie erhalten direkt eine neue Einmal-PIN und eine PUK in einem geschlossenen Kuvert, um Ihre Online-Ausweisfunktion beim neu beantragten Personalausweis einsatzbereit zu machen. Sie entscheiden selbst, wann Sie diese Option nutzen möchten.
  • Ihre Fingerabdrücke werden bei Personen über 6 Jahren zur Speicherung im Chip des Ausweisdokuments vor Ort aufgenommen.
  • Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, ab wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.
    • Alternativ können Sie sich das Ausweisdokument im Inland per Post an Ihre Wohnadresse schicken und persönlich an der Haustür oder in einer Postfiliale übergeben lassen, wenn Sie 16 Jahre oder älter sind. 

Voraussetzungen

  • Ihr Vor- oder Familienname hat sich geändert.

Bearbeitungsdauer

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen oder an der Wohnungstür beziehungsweise in der Postfiliale entgegennehmen können.

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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