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Gebührenübersicht der Ausländerbehörde

Die Höhe der Gebühren für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und die Grundlagen für Gebührenbefreiungen sind in den §§ 44 bis 54 der Aufenthaltsverordnung festgelegt.

Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten aufenthaltsrechtlichen Gebühren:

Gebühren für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen (Stand 13.09.2019)

Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU und ICT-Karte Gebühr
   
  • Erteilung
100,00 €
  • Verlängerung um maximal drei Monate
96,00 €
  • Verlängerung um mindestens drei Monate
93,00 €
   
Mobiler-ICT-Karte  
   
  • Erteilung
80,00 €
  • Verlängerung
70,00 €
   
Niederlassungserlaubnis  
   
  • für Hochqualifizierte
147,00 €
  • Selbständige
124,00 €
  • für Kinder/Jugendliche
55,00 €
  • in sonstigen Fällen
113,00 €
   
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU 109,00 €
   
Neuausstellung eines Aufenthaltstitels (z.B. nach Passverlust) 67,00 €
   
Zweckwechsel einschließlich Verlängerung des Aufenthaltstitels 98,00 €
   
Fiktionsbescheinigung 13,00 €
   
Duldung  
   
  • Erteilung
58,00 €-62,00 €
  • Verlängerung
33,00 €-37,00 €
   
Auflagenänderungen 50,00 €
   
Bescheinigung über Aufenthaltsrecht 18,00 €
   

Gebühren für passrechtliche Maßnahmen (Stand: 13.09.2019)

Reiseausweis für Ausländer Gebühr
   
  • bis 23 Jahre
97,00 €
  • ab 24 Jahre
100,00 €
   
Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose  
   
  • bis 23 Jahre
38,00 €
  • ab 24 Jahre
60,00 €
   
Ausweisersatz 32,00 €-60,00 €
   

Gebühren für EU-Angehörige bzw. Bürger der Schweiz (Stand:13.09.2019)

 EU Daueraufenthaltskarte für Gebühr
   
  • Erwachsene
28,80 €
  • Minderjährige
22,80 €
   
EU Aufenthaltskarte  
   
  • bis 23 Jahre
22,80 €
  • ab 24 Jahre
28,80 €
   
Bescheinigung über das (Dauer-) Aufenthaltsrecht 10,00 €
   
(Dauer-) Aufenthaltskarte für Schweizer Staatsangehörige 8,00 €
   

Gebühren für Inhaber eines Assoziationsrechts Türkei -ARB 1/80-
(Stand: 13.09.2019)

Elektronischer Aufenthaltitel ARB 1/80 Gebühr
   
  • bis 23 Jahre
22,80 €
  • ab 24 Jahre
28,80 €

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass die maßgebliche Gebührenerhebung bei der Vorsprache festgesetzt wird. Die Übersicht kann lediglich als Orientierungshilfe dienen.

Für minderjährige Antragsteller wird in der Regel die Hälfte der ausgewiesenen Gebühr erhoben.

Die Übersicht ist nicht abschließend und wird durch den Gesetzgeber regelmäßig verändert.

Antragstellern, deren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist, kann ggf. die Gebühr erlassen werden.  Als Nachweis über den Bezug öffentlicher Mittel ist ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts erforderlich.