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Wählende mit Behinderung

Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann dieser sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wählenden bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählenden zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Ein blinder oder sehbehinderter Wählender kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (§ 33 Abs. 2 BWG, § 57 BWO; § 4 Abs. 4 LWG LSA) siehe auch:

Briefwahl/Briefwahlunterlagen

Wer am Wahltag gehindert ist, sein Wahllokal aufzusuchen, hat die Möglichkeit, per Briefwahl sein Wahlrecht auszuüben. Die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist nur in der Briefwahlstelle möglich. Das kann schriftlich – z. B. unter Verwendung der auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Anträge (den Brief bitte ausreichend frankieren), per Telefax oder per E-Mail unter der Adresse wahlamt@magdeburg.de erfolgen. Dabei müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Wahlberechtigten sowie die ggf. abweichende Anschrift, an die die Unterlagen versandt werden sollen, angegeben werden. Außer bei einer E-Mail ist der Antrag eigenhändig zu unterschreiben. Die telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.

In der Briefwahlstelle kann bereits nach dem Vorliegen der Stimmzettel - vor dem Wahltag  - per Briefwahl gewählt werden.

Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 18:00 Uhr beim Wahlamt eingegangen sein, das heißt, sie sollten rechtzeitig abgesandt werden.  Wer seinen Wahlbrief aus dem Ausland abschickt, muss ihn ausreichend frankieren.

Schriftliche Briefwahlanträge sind an folgende Adresse zu richten:

                Landeshauptstadt Magdeburg, Wahlamt, 39090 Magdeburg.

Die Beantragung  bequem über das Online-Formular unter www.magdeburg.de/info/briefwahl möglich.

Briefwahlstelle

In der Briefwahlstelle ist die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen möglich. Auch die Briefwahl selbst ist unmittelbar in der Briefwahlstelle möglich. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr beantragt werden.

Briefwahlbezirke

Mit den Wahlen im Jahr 2021 ist die Stadt erstmals in feste Briefwahlbezirke eingeteilt. Für jeden Briefwahlbezirk gibt es  einen Briefwahlvorstand. Jede Wohnadresse ist einem Briefwahlbezirk zugeordnet. Magdeburg ist aktuell in 60 Briefwahlbezirke eingeteilt.

Übersichtskarte der Briefwahlbezirke

Bundestag

Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl grundsätzlich auf 4 Jahre gewählt werden.

Er ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Sitz in Berlin.
Der Bundestag ist der zentrale Ort demokratischer Diskussionen und Entscheidungen für alle Bürgerinnen und Bürger. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören die Gesetzgebung, die Wahl des Bundeskanzlers, die Kontrolle der Bundesregierung und die Bewilligung des Staatshaushalts (Budgetrecht).

Bundestagswahl

Hierbei wird der Deutsche Bundestag gewählt. Die Wahl zum Bundestag ist eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl.

 Der Stimmzettel enthält bei Bundestagswahlen:    

  • Erststimme – Stimme die über den Erwerb des Direktmandats im Wahlkreisentscheiden. Sie ist auf der linken Seite des Stimmzettels anzukreuzen.      
  • Zweitstimme – Die Anzahl der Zweitstimmen für eine Partei entscheiden darüber, wie viele Sitze im Bundestag insgesamt erhält. Die durch die Erststimme erworbenen Direktmandate sind zahlenmäßig darin enthalten. Hat eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate errungen, als ihr anhand der Zweitstimmen zustehen würden, bleibt die Überzahl als sogenannte Überhangmandate erhalten

 siehe auch: 

Bundeswahlgesetz (BWG)

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag ist das Bundeswahlgesetz maßgebend. Es konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 38 - 41 des Grundgesetzes.

Bundeswahlordnung (BWO)

Zur Durchführung des Bundeswahlgesetzes (BWG) hat das Bundesministerium des Innern gemäß § 52 BWG die Bundeswahlordnung (BWO) erlassen, die die Vorgaben des BWG konkretisiert. Die BWO enthält Regelungen über die Bestellung und Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl. Außerdem enthält der Anhang zur BWO die Muster aller in der BWO  genannten Formblätter, Vordrucke, Wahlvorschläge und Stimmzettel.

Bürgerentscheid

Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(§§ 26 und 27 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA) 

siehe auch: