Erhebung zum Mietspiegel 2027
Informationen zur aktuellen Befragung
Die Landeshauptstadt Magdeburg führt zum Stichtag 1. Juli 2026 eine Erhebung zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels durch. Ziel dieser Datenerhebung ist es, ein aktuelles Abbild der ortsüblichen Vergleichsmiete in Magdeburg zu gewinnen. Die Erhebung beginnt im Juni 2026 und läuft voraussichtlich bis September 2026.
Der Mietspiegel ist eine zentrale Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Mieterhöhungen. Zugleich bietet er eine wichtige Orientierung für Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter sowie für Politik, Verwaltung und Rechtsprechung.
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist ein qualifizierter Mietspiegel spätestens nach zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen (§ 558d Absatz 2 BGB). Diese Anpassung kann einmalig im Wege einer Fortschreibung anhand eines Preisindex erfolgen. Ein neu erstellter Mietspiegel kann einen bestehenden Mietspiegel jederzeit ersetzen.
Die Veröffentlichung der Ergebnisse ist zum 31. März 2027 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt soll der auf Grundlage der Erhebung neu erstellte Mietspiegel voraussichtlich in Kraft treten und den derzeit gültigen Mietspiegel der Landeshauptstadt Magdeburg 2026 (1. Auflage), der längstens bis zum 30.01.2028 gültig ist, ablösen.
Die Landeshauptstadt Magdeburg bedankt sich bereits im Voraus für die Unterstützung aller Beteiligten.
Rechtliche Grundlagen
Das Mietspiegelreformgesetz (MsRG) vom 10.08.2021 verpflichtet Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern - und damit auch Magdeburg - zur Erstellung beziehungsweise regelmäßigen Fortschreibung eines Mietspiegels.
Durch den Stadtratsbeschluss vom 27.01.2022 (DS0520/21) wurde das Amt für Statistik, Wahlen und Digitalisierung federführend mit der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels (§ 558d Absatz 1 Satz 1 BGB) beauftragt. Im Gegensatz zu einem einfachen Mietspiegel wird ein qualifizierter Mietspiegel „nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt“ (§ 558d Absatz 1 Satz 1 BGB).
Zwecke der Erhebung
Die Mietspiegelerhebung dient in erster Linie der Erstellung des qualifizierten Mietspiegels für die Landeshauptstadt Magdeburg. Darüber hinaus bilden die erhobenen Daten eine wichtige Grundlage für die Beurteilung angemessener Kosten der Unterkunft im Rahmen der Sozialgesetzgebung sowie für die Beobachtung und Analyse des Wohnungsmarktes. Die Ergebnisse unterstützen Politik und Verwaltung bei der Entscheidungsfindung und tragen dazu bei, die Transparenz des Wohnungsmarktes gegenüber der Öffentlichkeit zu erhöhen. Zudem können die Daten nach datenschutzkonformer Anonymisierung für weitere wissenschaftliche Forschungszwecke genutzt werden.
Auskunftspflicht
Entsprechend Artikel 238 § 2 EGBGB sind sowohl Eigentümerinnen und Eigentümer, Vermieterinnen und Vermieter als auch Mieterinnen und Mieter im Rahmen der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels zu einer Auskunft über ihren Wohnraum verpflichtet. Die Auskunftspflicht dient dazu, den Anforderungen an die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels gemäß Art. 238 EGBGB gerecht zu werden und die Repräsentativität der Datenerhebung zu gewährleisten.
Auskunftspflichtig bleibt nach § 6 der Mietwerterhebungssatzung die angeschriebene Person. Die Beantwortung kann jedoch stellvertretend durch Haushaltsangehörige, eine Vertrauensperson oder etwa durch eine Immobilienverwaltung erfolgen.
Eine nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht richtige Auskunft kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden (Artikel 238 § 4 EGBGB).
Mietspiegelrelevanz
Der Mietspiegel der Landeshauptstadt Magdeburg soll die ortsübliche Vergleichsmiete für vermietete und nicht preisgebundene Wohnungen im Stadtgebiet abbilden. Er umfasst sowohl vermietete Wohnungen in Mehrfamilienhäusern als auch vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser.
Zur Erstellung des Mietspiegels sollen nur bestimmte Wohnungen berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden nur Mietwohnungen, deren Kaltmiete in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder angepasst worden ist. Geförderter Wohnraum soll dabei ausgenommen werden (§ 558 Absatz 2 BGB). Darüber hinaus kann der Mietspiegelersteller weitere Wohnungsarten von der Auswertung ausschließen, sofern diese beispielsweise keine eindeutige Abgrenzung der Nettokaltmiete für den Wohnraum von weiteren Kostenbestandteilen zulassen oder voraussichtlich nur einen sehr kleinen Anteil des Mietmarktes ausmachen (BR-Drs. 766/20 zur Mietspiegelverordnung, MsV).
Ziel der Datenerhebung ist es, ein repräsentatives Bild des frei finanzierten Mietwohnungsmarktes in Magdeburg zu erhalten. Sollte Ihre Wohnung nicht relevant für die Mietspiegelerhebung sein, wird die Befragung an entsprechender Stelle vorzeitig beendet.
Befragte und Befragungsmodus
Befragt werden vorrangig die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen (Vermieterbefragung). Ergänzend werden zur Plausibilisierung der erhobenen Angaben auch Mieterinnen und Mieter in einer kleineren Stichprobe befragt (Mieterbefragung).
Identifiziert werden die Wohnungen über ein volljähriges, im Melderegister erfasstes Haushaltsmitglied. Die Zuordnung zu den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern basiert auf den der Verwaltung vorliegenden Grundsteuerdaten. Sollte eine Zuordnung auf diesem Weg nicht eindeutig möglich sein, werden die entsprechenden Mieterinnen oder Mieter der Wohnung befragt, um so die Kontaktdaten der Eigentümerin oder des Eigentümers zu erhalten (Vermieterabfrage).
Die Stichprobengröße der Vermieterbefragung umfasst 20.000 Wohnungen und die der Mieterbefragung 1.000.
Fragebogen
Die Befragten werden postalisch über die Erhebung informiert. Dabei erhalten sie zunächst einen Zugangslink zur Onlinebefragung sowie ein individuelles Zugangspasswort (Online-First).
Auf Papier gedruckte Fragebögen können kostenlos beim Amt für Statistik, Wahlen und Digitalisierung angefordert werden. Für Befragte mit 10 oder mehr Wohnungen besteht zusätzlich die Option, eine Excel-Datenmaske anzufordern (E-Mail: mietspiegel@magdeburg.de). Anstelle einzelner Fragebögen kann diese bearbeitet und übermittelt werden. In Ausnahmefällen besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Befragung telefonisch bzw. Face-To-Face durchzuführen.
Ausfüllhinweise
Zur Beantwortung des Fragebogens sollten der Mietvertrag und die letzte Betriebskostenabrechnung der entsprechenden Wohnung herangezogen werden. Erläuterungen zu einzelnen Fragen sind im Online-Fragebogen entsprechend gekennzeichnet. Versendete Papierfragebögen enthalten außerdem eine Ausfüllhilfe, die Fragen und Antwortmöglichkeiten näher erläutert und helfen soll, Unklarheiten bei der Beantwortung zu vermeiden.
Pflichtangaben sind möglichst vollständig zu beantworten. Einige Fragen erlauben geschätzte Angaben oder „weiß nicht“-Kategorien. Mehrfachantworten sind bei entsprechender Kennzeichnung ebenfalls möglich.
Für die Mietspiegelerhebung ist die Nettokaltmiete (Grundmiete) entscheidend, weitere Begriffe werden in der Ausfüllhilfe erläutert.
Zugang zur Befragung
Zugang zur Onlinebefragung - Vermieterabfrage
Der Zugang zur Teilnahme an der Onlinebefragung erfolgt über einen persönlichen Link, den Sie in Ihren Anschreiben finden.
Musterfragebogen und Ausfüllhinweise
Zugang zur Onlinebefragung - Vermieterbefragung
Die Vermieterbefragung ist über folgenden Link abrufbar. Sie benötigen für jede Wohnung einen Zugangscode (Pseudonym), dem Sie Ihrem Anschreiben entnehmen können.
Musterfragebogen und Ausfüllhinweise
Zugang zur Onlinebefragung - Mieterbefragung
Die Teilnahme an der Onlinebefragung erfolgt über einen individuellen Link, den Sie in Ihren Anschreiben finden.
Musterfragebogen und Ausfüllhinweise
Ergebnisse
Die Ergebnisse der Mietspiegelerhebung werden nach Abschluss der Auswertung an dieser Stelle veröffentlicht.
Datenschutz
Die im Rahmen der Mietwerterhebung erhobenen Daten werden auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung und Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels der Landeshauptstadt Magdeburg verarbeitet. Die Rechtsgrundlagen bilden insbesondere Artikel 238 EGBGB, §§ 6-7 StatG-LSA sowie die Mietwerterhebungssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg.
Die Verarbeitung der Daten erfolgt durch das Amt für Statistik, Wahlen und Digitalisierung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Dabei werden Hilfsmerkmale wie Namen, Anschriften oder Angaben zu Vermietenden ausschließlich im erforderlichen Umfang zur Durchführung der Erhebung, zur Kontaktaufnahme, zur Zuordnung der Wohnungen sowie zur Qualitätssicherung verarbeitet.
Die Auswertung der erhobenen Daten erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form. Ziel der Anonymisierung ist es, einen Rückschluss auf einzelne Personen, Haushalte oder Wohnungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zu ermöglichen.
Anonymisierte Daten können zudem für wohnungsmarktbezogene Analysen sowie für wissenschaftliche Forschungszwecke bereitgestellt werden. Dabei gelten die gesetzlichen Vorgaben zur Übermittlung statistischer Einzelangaben gemäß Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA).
Weitere Informationen zum Datenschutz sowie zu den Rechten der Betroffenen können den Informationsunterlagen zur Befragung entnommen oder hier abgerufen werden.