Die Bußgeldstelle gehört zum Fachdienst Gewerbe- und allgemeine Ordnungsangelegenheiten des Fachbereiches Ordnung.und Gewerbeangelegenheiten.
Oft kommt es zu Verwechslungen mit der Zentralen Bußgeldstelle des technischen Polizeiamtes Sachsen-Anhalt.
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Bruno-Beye-Ring 50
1. Etage
39130 Magdeburg
| Zimmer | Telefonnummer | |
| Teamleiterin Bußgeldstelle |
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| Frau Fuchs | BB 2.26 | (03 91) 5 40 21 80 |
| Sachbearbeiter Sonstige Ordnungswidrigkeiten |
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| Frau Hausdorf, S. |
BB 2.33 | (03 91) 5 40 21 70 |
| Frau Schöne | BB 2.31 | (03 91) 5 40 21 55 |
| Frau Schmidt, A. | BB 2.30 | (03 91) 5 40 21 73 |
| Frau Kirsten |
BB 2.31 | (03 91) 5 40 21 79 |
| Frau Sonnenberg | BB 2.33 | (03 91) 5 40 21 77 |
| Gruppenleiterin Verkehrs- ordnungswidrigkeiten |
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| Frau Cruse | BB 3.02 | (03 91) 5 40 21 62 |
| Sachbearbeiter fließender Verkehr |
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| Aktenzeichenbereich 7.1770.xxxx00.x - 7.1770.xxxx24.x |
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| Herr Baumann | BB 3.12 | (03 91) 5 40 21 14 |
| Aktenzeichenbereich 7.1770.xxxx75.x - 7.1770.xxxx99.x |
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| Herr Hedrich | BB 3.11 | (03 91) 5 40 20 69 |
| Aktenzeichenbereich 7.1770.xxxx25.x - 7.1770.xxxx49.x |
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| Frau Paterka | BB 3.11 | (03 91) 5 40 21 97 |
| Aktenzeichenbereich 7.1770.xxxx50.x - 7.1770.xxxx74.x |
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| Frau Hausdorf, J. | BB 3.12 | (03 91) 5 40 49 76 |
| Sachbearbeiterinnen ruhender Verkehr |
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| Aktenzeichenbereich 5.155x.xxxx00.x - 5.155x.xxxx14.x |
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| Frau Ahlburg | BB 2.25 | (03 91) 5 40 21 66 |
| Aktenzeichenbereich 5.155x.xxxx15.x - 5.155x.xxxx29.x |
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| Frau Barkowsky | BB 2.25 | (03 91) 5 40 21 63 |
| Aktenzeichenbereich 5.155x.xxxx30.x - 5.155x.xxxx44.x |
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| Frau Bachmann | BB 2.25 | (03 91) 5 40 21 67 |
| Aktenzeichenbereich 5.155x.xxxx45.x - 5.155x.xxxx58.x |
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| Frau Schiller | BB 2.25 | (03 91) 5 40 21 61 |
| Aktenzeichenbereich 5.155x.xxxx59.x - 5.155x.xxxx73.x |
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| Frau Bartsch | BB 2.25 | (03 91) 5 40 21 64 |
| Aktenzeichenbereich | ||
| 5.155x.xxxx74.x - 5.155x.xxxx86.x | ||
| Frau Stoye | BB 2.25 | (03 91) 5 40 21 68 |
| Aktenzeichenbereich | ||
| 5.155x.xxxx87.x - 5.155x.xxxx99.x | ||
| Frau Welz | BB 2.25 | (03 91) 5 40 21 69 |
In der Gruppe Verkehrsordnungswidrigkeiten werden die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Außendienst erfassten Ordnungswidrigkeiten im ruhenden und fließenden Verkehr weiterbearbeitet. Von hier aus werden die Verwarnungsgeldangebote/Anhörungen versendet, die Antworten hierauf bearbeitet und die Bußgeldbescheide oder Kostenbescheide erlassen.
Jedem Betroffenen wird im Verwarnungsverfahren zunächst die Gelegenheit gegeben, durch sein Einverständnis mit der angebotenen Verwarnung und der fristgerechten Bezahlung des Verwarnungsgeldes das Verfahren bereits an dieser Stelle ohne weitere Kosten zu beenden.
Jedem Betroffenen steht es natürlich frei, sich zum vorgeworfenen Verstoß zu äußern. Dies kann schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder persönlich erfolgen. Sofern nachvollziehbare entlastende Umstände vorliegen, wird das Verfahren eingestellt, anderenfalls ein Bußgeldbescheid oder Kostenbescheid erlassen. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit zusätzlichen Kosten verbunden (zurzeit 25,00 Euro Gebühr und 3,50 Euro für die Zustellung des Bescheides) und dieser ergeht ohne zusätzliche vorherige Mitteilung der Entscheidung.
Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ist nicht davon abhängig, dass diese von einem städtischen Bediensteten oder der Polizei festgestellt wird. Jede Person kann eine Ordnungswidrigkeit unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften anzeigen. Da mit der Anzeige die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, richtet sich die Zulässigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Danach ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (hiermit ist die oder der Anzeigende gemeint) oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Die Anzeige ist schriftlich einzureichen oder der Anzeigende oder die Anzeigende kann die Anzeige auch persönlich bei den Sachbearbeiterinnen erstatten, wobei die Anzeige dann zur Niederschrift aufgenommen wird (§ 158 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Bitte übersenden Sie die Anzeige nicht per einfacher E-Mail, da diese Art der Übermittlung der Daten nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht und eine einfache E-Mail als elektronisches Dokument ohne qualifizierte Signatur nicht die Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr erfüllt. Zum elektronischen Rechtsverkehr wird auf § 32a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verwiesen. Unter dem Link „Kontakt“ (siehe oben) sind bei „2. Formgebundene Schreiben“ weitere Informationen zur Einreichung elektronischer Dokumente zu erhalten.
Hier ein Überblick zu den wichtigsten Parkverstöße, welche zusätzlich zur Geldbuße mit einem Punkt in o.g. Register belegt sind: