Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung (Schank-/Speisewirtschaft) verabreicht.
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes nach § 2 Absatz 1 des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) schriftlich anzeigen. In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.
Neben dieser Anzeige nach dem GastG LSA muss auch eine Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung erstattet werden.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen:
Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes und die Anzeige nach der Gewerbeordnung sind gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Wer beabsichtigt, aus einem besonderen Anlass (Volksfest, Musikveranstaltung etc.) kurzzeitig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufzunehmen, hat dies der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf dabei jedoch nicht in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen. Mögliche Anlässe sind neben den oben genannten beispielsweise auch Schützenfeste oder Tagungen.
Jedermann kann nach der bestehenden Gewerbeordnung (§1 i.V.m. §6 GewO) und dem Grundgesetz (Art. 12(1) GG) einen Gewerbebetrieb eröffnen.
Dazu muss der Betrieb bei folgenden Behörden angemeldet werden:
Im Gewerberegister sind alle gewerblichen Betriebe des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches verzeichnet. Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, können Auskünfte aus diesem Register erteilt werden. Dazu muss beim Fachdienst Gewerbeangelegenheiten ein Antrag gestellt werden. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig.
Wer gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume oder Darlehen den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen... vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweist,
Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern... verwendet,
oder als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Da für die Erteilung verschiedene Unterlagen notwendig sind sollten sie sich beim Ordnungsamt/Gewerbeangelegenheiten informieren.
Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher, gemäß der beabsichtigten Verwendung, erprobt worden ist.
Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch die Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle.
Wer den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, hat die Aufnahme des Betriebes zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme haben Sie die mit der Leitung des Betriebes beauftragen Personen anzugeben.
Diese Anzeige hat grundsätzlich zur Gewerbeanmeldung zu erfolgen.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine Reisegewerbekarte.
Gesetzliche Grundlage:
§ 55 GewO
einzureichende Unterlagen:
Die Bearbeitung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht.
Gesetzliche Grundlage:
§ 7 Verwaltungskostengesetz Land Sachsen-Anhalt
Die Reisegewerbekarte ist persönlich bei der Behörde abzuholen.
Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei, hierzu sollte unbedingt eine Abstimmung mit dem Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten erfolgen, da hier eine Ausnahmegenehmigung durch die Behörde erteilt wird.
Wer ein Wanderlager betreiben will, muss dies der Behörde zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen. Die Anzeige ist in doppelter Ausführung einzureichen. Informationen dazu erhalten Sie beim Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten.
Entsprechend dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt es sich um Schwarzarbeit u.a. wenn Dienst- und Werkleistungen im erheblichen Umfang erbracht werden
Das Ordnungsamt (Abteilung Gewerbeangelegenheiten) ist entsprechend dem Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit für die Verfolgung o.g. Ordnungswidrigkeiten zuständig.
Anzeigen und Hinweise zur Schwarzarbeit werden entsprechend entgegengenommen und geprüft.
Die Erlaubnis wird auf maximal 15 Jahre befristet.
Versagungsgründe können sein:
Da für die Erteilung verschiedene Unterlagen notwendig sind, sollten Sie sich beim Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten informieren.
Bemerkung:
Die Antragsbearbeitung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht (gem. § 7 Verwaltungskostengesetz).