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Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle

Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG LSA) bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle.
 
Der Anspruch gilt als erfüllt, wenn ein Betreuungsplatz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder  in einer Tagespflegestelle durch den örtlichen Träger angeboten wird. 
  
Seit dem 01.08.2019 umfasst ein ganztägiger Platz für Kinder bis zum Eintritt in die Schule ein Förderungs- und Betreuungsangebot bis zu acht Stunden je Betreuungstag oder bis zu 40 Wochenstunden. Für Schulkinder umfasst ein ganztägiger Platz ein Förderungs- und Betreuungsangebot von sechs Stunden je Schultag; während der Schulferien gilt Satz 1 entsprechend.  
 
Im Rahmen ihres Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsauftrages ergänzen und unterstützen Tageseinrichtungen und  Tagespflegestellen die Erziehung in der Familie. Des Weiteren ermöglichen sie den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus, bieten erzieherische Hilfen und Bildungsangebote an, die die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen. Im Rahmen dessen fördern Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen die Inklusion von Kindern mit Behinderungen und tragen somit zur Verbesserung der Chancengleichheit unabhängig von sozialer oder kultureller Herkunft bei.

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