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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Handwerk anzeigen

Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies anzeigen.

Voraussetzung

  • Sie sind im Heimatstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen.

Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.

Ausnahme: die Berufe

  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschumacher
  • Zahntechniker

dürfen erst ausgeübt werden, wenn Sie von der Handwerkskammer folgendes erhalten haben:

  • Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder
  • Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.

Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, die für den Ort der ersten Dienstleistungserbringung zuständig ist.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gewerbeangelegenheiten

Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Bei der Hauptwache 4
39104 Magdeburg