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Inhalt

Maklertätigkeiten

Wer gewerbsmäßig

  1.  
    1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
    2. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
    3. Bauvorhaben
      1. als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
      2. als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will,

bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Gesetzliche Grundlagen:
§ 34 c GewO

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  • Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen. Personen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR), bei juristischen Personen auch vom Vertretungsberechtigten
  • Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bei juristischen Personen vom Vertretungsberechtigten
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt

Für die Erteilung der Erlaubnis wird nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von 250 Euro bis 900 Euro erhoben. Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Gesetzliche Grundlage:
§ 7 Verwaltungskostengesetz Land Sachsen-Anhalt

Hinweis:
Gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 MaBV hat der Gewerbetreibende, welcher im Sinne des § 34c Satz 1 Nummer 3 Gewerbeordnung (GewO) tätig wird, die Einhaltung der MaBV für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.

Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gewerbe- und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Bei der Hauptwache 4
39104 Magdeburg