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Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage

Wohngrundstücke und Einfamilienhäuser, die im Zeitraum von 1945 bis 1990 erbaut wurden, deren gewerbliche Nutzung weniger als 20% der Gesamtfläche entspricht und für die kein Einheitswert festgestellt worden ist, werden nach der Ersatzbemessung grundsteuerlich veranlagt.

Die Grundsteuer (Ersatzbemessung) nach der Wohn- und Nutzfläche wird auf der Grundlage des Hebesatzes der Stadt Magdeburg für das Jahr 2017 in Höhe von 495 v. H. wie folgt berechnet:

a) für Wohnungen mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung je qm Wohnfläche 1,65 €

b) für andere Wohnungen je qm Wohnfläche 1,23 €

c) je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage (Jahresbetrag) 8,25 €

Gemäß § 44 GrStG hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Gemeinde abzugeben. Den Vordruck können Sie bei dem zuständigen Sachbearbeiter anfordern. 

Um- bzw. Ausbaumaßnahmen aus denen eine Veränderung der Grundsteuer zu erwarten wäre, wie z.B. Veränderung der Wohnfläche durch Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, Abriss oder Errichtung von einer Garage oder Veränderungen der baulichen Innenausstattung, sind dem Fachdienst Steuern entsprechend der Mitwirkungspflicht selbständig mitzuteilen.