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Panaschieren

Panaschieren bedeutet, die drei Stimmen, die jeder Wahlberechtigte zur Kommunalwahl hat, auf verschiedene Bewerber (auch verschiedener Parteien oder Wählergruppen) zu verteilen.

Personalausweis/ Pass

Eines der beiden Dokumente sollten Wahlberechtigte im Wahllokal unbedingt dabei haben, wenn sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen.

Partei

Eine Partei ist ein permanent organisierter Zusammenschluss von Menschen, die aufgrund gleich gerichteter politischer Anschauungen oder Interessen Einfluss auf die staatliche Willensbildung erstreben, besonders durch Teilnahme am Wettbewerb um Abgeordnetenmandate in der Volksvertretung. Die Leitung der Partei liegt in der Hand eines Parteivorstands. Die Parteien stellen ein Parteiprogramm auf als Grundsatz- oder als Aktionsprogramm, zum Beispiel für eine kommende Wahl. In den Volksvertretungen schließen sich die Abgeordneten einer Partei zu Fraktionen zusammen, die häufig eine einheitliche Stimmabgabe herbeiführen. In Deutschland ist die Gründung von Parteien frei, doch können sie durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden.

Passives Wahlrecht

Passives Wahlrecht bedeutet das Recht gewählt zu werden.

 Wählbar ist:

Bundestagswahl wer am Wahltage:

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 13 BWG),

 Nicht wählbar ist:

  • die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.2.1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat, ( § 15 BWG). 
 Europawahl wer am Wahltage:
  • ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage
  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
 Nicht wählbar ist ein Deutscher, der:
  • nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 Nicht wählbar ist  auch ein Unionsbürger: 

  • der in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG),
  • der im Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG),
  • der infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
 Landtagswahl wer am Wahltage:
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • seit sechs Monaten im Land Sachsen-Anhalt seinen Wohnsitz im Sinne des § 2 LWG hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen  ist,
 Nicht wählbar ist:
  • wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
  • wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
 Kommunalwahl wer am Wahltage: 
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • Bürger der Stadt Magdeburg ist
 Nicht wählbar ist:
  •  wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  • wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
  • Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Oberbürgermeisterwahl wer am Wahltage:  

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
  • das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat
  • wer am Wahltag das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen  ist 

 Nicht wählbar ist: 

  • wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat
  • wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
  • wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
  • Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen