Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Sie erwarten ein Kind oder haben bereits ein Kind, sind aber nicht miteinander verheiratet und wollen nun die Vaterschaft anerkennen.
Der Vater muss hierzu die Erklärung abgeben, dass er der Vater ist und die Mutter muss dieser Erklärung zustimmen, da sonst die Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam wird. Vereinbaren Sie also praktischerweise einen Termin mit Ihrem Standesamt, an dem sowohl Vater als auch Mutter anwesend sein können.
Für die Vaterschaftsanerkennung müssen Sie einige Unterlagen mitbringen, hierzu gehören auf jeden Fall:
Es handelt sich hierbei um eine ganz allgemeine Information, die nicht alle Einzelfälle erfassen kann.
Nehmen Sie daher auf jeden Fall frühzeitig Kontakt auf, um zu klären welche Unterlagen Sie ganz individuell benötigen, welche Kosten evtl. auf Sie zukommen und wann Sie einen Termin vereinbaren können.
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
An dieser Stelle finden Sie zahlreiche Dokumente zu Dienstleistungen der Verwaltung. Bitte beachten Sie die Hinweise in den Dokumenten.
Zum Ausfüllen dieser elektronischen Formulare benötigen Sie eine der folgende Softwarelösung:
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Urkunden Online mit Bezahlfunktion
Formular Abforderung von Urkunden
Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung/Lebenspartnerschaft
Ihr Kind ist
Herzlichen Glückwunsch.
Die entsprechende Klinik wird uns (dem Standesamt) binnen einer Woche nach der Geburt durch Übersendung einer Geburtsanzeige die Geburt mitteilen. Innerhalb von 4 Wochen soll die Geburt beurkundet werden.
Die Beurkundung Ihres Neugeborenen erfolgt im Standesamt Magdeburg bei persönlicher Anwesenheit der Kindesmutter und des Kindesvaters.
Die Vaterschaftsanerkennung kann auch vor Geburtsbeurkundung vom Standesbeamten beurkundet werden (gilt nur für nicht miteinander Verheiratete.)
Die Geburtsurkunde, die Bescheinigungen für Kindergeld, Mutterschaftshilfe (Krankenkasse), Elterngeld und religiöse Zwecke für Ihr Neugeborenes erhalten
Sie im Standesamt Magdeburg, Humboldtstr. 11 (Nähe AMO-Kulturhaus)
Mitzubringende Unterlagen
Geburten-/Sterberegister
Frau Jacob-Thiele (Teamltr.in), Tel. +49 391 540 4214
Frau Mertens, Tel. +49 391 540 4212
Frau Kahlo, Tel. +49 391 540 4213
Frau Söder, Tel. +49 391 540 4216
Beurkundungsstelle
Die Beurkundungstelle verfügte über Magdeburger Geburts-, Heirats- und Sterbebücher.
Seit dem 01.01.2009 gilt das neue Personenstandsgesetz (PStG). Die Personenstandsbücher werden nun als Personenstandsregister bezeichnet und es gelten neue Aufbewahrungsfristen: 110 Jahre für Geburtenregister, 80 Jahre für Eheregister, 30 Jahre für Sterberegister.
Die Einsicht oder Durchsicht der Personenstandsregister und Erteilung von Personenstandsurkunden, wie z. B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde, ist nur folgenden Personen oder Behörden möglich (§§ 61 ff PStG):
Ein Nichtberechtigter kann Urkunden in Empfang nehmen, wenn er von der betreffenden Person eine Vollmacht erhalten hat und diese dem Standesamt überlässt.
Bei Adoptierten und bei Transsexuellen bestehen Sonderbestimmungen für die Benutzung der Personenstandsregister.
Mitzubringende Unterlagen:
Hinweis: In den Bereichen Geburtenregister und Ehe-Lebenspartnerschaftsregister Freitags nur mit Terminvereinbarung
Straßenbahn:
Linie: 2, 5, 6, 8, 9 und 10
Haltestelle: Am Fuchsberg, Planckstr. bzw. Halberstädter/Leipziger Str.
Linienbus:
Linie: 52 und 54
Haltestelle: Planckstr. bzw. Halberstädter/Leipziger Str.