Inhalt

Fachdienst Umweltamt

Behörden und Sachgebiete

Für das Umweltamt ergeben sich die Aufgaben aus der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, des Landes Sachsen-Anhalt und der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Magdeburg.
Dies betrifft den Schutz der Natur, des Bodens, der Oberflächengewässer und des Grundwassers, die Reinhaltung der Luft und den Schutz des Menschens vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

Zu den Sachgebieten:

Luft und Lärm

 Luft und Lärm

Unter Immissionen (lat. immittere, hineinsenden) versteht man die Einwirkung von unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursachten Emissionen auf die Umwelt. Zu den Immissionen gehören vorwiegend Luftverunreinigungen, Geräusche, Gerüche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Wärme.
Immissionen führen zu nachteiligen Folgen. Art, Stärke und Umfang des Nachteils sind für die Definition der Immission unbedeutend.
Immissionen werden an die Objekte in der Umwelt (Menschen, Tiere, Pflanzen) herangeführt und in die Umwelt (Ökosysteme, z. B. Atmosphäre, Boden, Wasser, Wald) eingetragen.

Lärmminderungsplanung

Luftreinhalteplanung

Boden

Bodenschutz

 
Während Eingriffe auf die Pflanzen- und Tierwelt, das Grundwasser und die Luft mit ihren Auswirkungen schon seit Jahrzehnten im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen, wurden Beeinträchtigungen des Bodens demgegenüber hingenommen und eher vernachlässigt. Dies ist umso bedauerlicher, da Boden grundsätzlich nicht vermehrbar ist. Die Zerstörung von Böden ist häufig irreversibel oder nur mit erheblichem Aufwand reparabel.

Im Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) wird der Schutz des Bodens einheitlich und länderübergreifend geregelt.

Ziel und Zweck des Bodenschutzgesetzes ist es "..., nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.

Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktion sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden."

Das Gesetz formuliert deshalb verschiedene Grundpflichten zur Abwehr und Vermeidung schädlicher Bodenbeeinträchtigungen, um die Funktionen des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen zu sichern und ihn in seiner Leistungsfähigkeit auch für kommende Generationen zu erhalten.
Zuständig für die Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung der Zielvorgaben des Bodenschutzrechts auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg ist die untere Bodenschutzbehörde im Umweltamt.

Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.Der Begriff der schädlichen Bodenveränderung stellt, mit seinem eindeutigen Bezug zur jeweiligen Nutzung, einen Zentralbegriff des Bodenschutzrechts dar.

Wasser

Gewässer

Oberflächengewässer sind natürliche oder künstliche oberirdische Gewässer (Fluss-, Seen- und Talsperrenwasser). In der Landeshauptstadt Magdeburg bestehen 6,5 %, bzw. 1259,49 ha des Stadtgebietes aus Oberflächenwasser.
Das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt unterscheidet Gewässer erster und zweiter Ordnung. Gewässer erster Ordnung sind solche, die wasserwirtschaftlich von größerer Bedeutung sind. Die in Magdeburg fließenden Gewässer erster Ordnung sind die Elbe als Bundeswasserstraße und die Schrote. Diese Gewässer werden durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft unterhalten. Alle weiteren fließenden und stehenden Gewässer im Stadtgebiet Magdeburg sind Gewässer zweiter Ordnung, welche sich in Obhut, hinsichtlich der Unterhaltung, der Unterhaltungsverbände "Elbaue", Untere Ohre" und "Ehle/Ihle" befinden. Die Unterhaltung wird meistens zwei Mal im Jahr durchgeführt. Abflusshindernisse, die durch Starkregenereignisse entstehen, werden sofort beräumt. Ziel der Unterhaltungsmaßnahmen ist die Erhaltung der Durchgängigen Fließfähigkeit der vorhandenen Gewässer. In manchen Gebieten, wie z.B. im ostelbischen Raum, sind im Zuge vermehrter Bauvorhaben, die vorhandenen Gewässer nicht mehr in der Lage, das anfallende Niederschlagswasser abzuführen. Somit ist das Gewässersystem der bestehenden Situation anzupassen. Insgesamt gibt es in Magdeburg Gewässerläufe mit 145,6 km Länge, wovon ca. 49 km auf Gewässer erster Ordnung und ca. 96, 5 km auf Gewässer zweiter Ordnung entfallen.

Weitere Informationen

Natur und Landschaft

Natur und Landschaft

Natur und Landschaft sind Standort der menschlichen Nutzung. Aus dem Wissen heraus, dass eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft fatale und katstastrophale Folgen für den Siedlungsstandort, die Gesundheit und die Nahrungsmittelerzeugung des Menschen haben können, werden die Wiederherstellung der Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Unter dem Begriff Landschaft versteht man im heutigen Sprachgebrauch ein geografisches oder natürliches Gebiet, ein Ausschnitt der Erdoberfläche, der sich durch gemeinsame Merkmale, sein Erscheinungsbild und sein besonderes Gepräge von anderen Landschaften mehr oder minder deutlich abgrenzt

Rechtliche Instrumente des Naturschutzes

In Deutschland ist die Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund besitzt nur eine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung, aufgrund derer er das Bundesnaturschutzgesetz erlassen hat. Die Länder haben jeweils eigene landesnaturschutzgesetze, die das früher als Landesrecht fortgeltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst haben. Hinzu kommen zahlreiche internationale Abkommen sowie Programme und einzelne Richtlinien der Europäischen Union.

Naturschutzgesetze in Deutschland

Bundesnaturschutzgesetz
Naturschutzgesetze der Länder

Europäisches Recht

Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
Vogelschutzrichtlinie

Internationale Abkommen

Alpenkonvention (1991) - Übereinkommen zum Schutz der Alpen Liste des Weltkultur- und Naturerbes der Menschheit (1975)- UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Berner Konvention (1979) - Europäisches Artenschutzübereinkommen Bonner Konvention (1979) - Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildleben Tierarten CITES (Washingtoner Artenschutzabkommen) - Übereinkommen über den Handel mit gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen Helsinki Konvention (1974) - Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Ostseegebiete Konvention von Rio (1992) - Übereinkommen über die biologische Vielfalt MAB-Programm (1970) - UNESCO-Programm \"Der Mensch und die Biosphäre Ramsar-Konvention - Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Watt- und Wasservögel, von internationaler Bedeutung .

Weiterführende Links