Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerbefreiungen gewährt werden.
Was ist mitzubringen?
Personalausweis
für die Beantragung der Steuerbefreiung ist der Bescheid, welcher zur Befreiung berechtigt, vorzulegen
dies kann sein: amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL","aG" oder "H", Erwerbsbescheinigung oder Zulassungen
für die Beantragung einer Steuerermäßigung ist der Bescheid über die Leistungen nach dem SGB II oder XII vorzulegen.
für die Beantragung der Steuerbefreiung eines Assistenzhundes sind dem Steueramt
eine Kopie der bestandenen Prüfung gemäß Assistenzhundeverordnung (AHundV) und
ein Nachweis über mindestens 12 Einsätze in sozialen Einrichtungen vorzulegen.
Was ist zu beachten?
Steuerbefreiungen werden auf Antrag gewährt für das Halten
eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe gehörloser Personen dient, wenn durch fachärztliche Bescheinigung die Gehörlosigkeit nachgewiesen wird.
eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe sonst hilfsbedürftiger Personen dient.
von Hunden, die von ihrem Halter aus dem Tierheim Magdeburg erworben wurden (drei Jahre steuerfrei).
von ausgebildeten und zugelassenen Diensthunden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die bei ihrem/ ihrer Hundehalter*in oder Hundeführer*in leben.
von Hunden, die als Sanitäts- oder Rettungshund von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden, die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben und für die das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg eine Bestätigung ausgestellt hat.(Der Antrag ist jährlich bis zum 31.01. zu stellen.)
ab dem 01.07.2018 von erfolgreich geprüften Jagdhunden, soweit der Einsatz der Hunde im Sinne von § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt von der unteren Jagdbehörde bestätigt wurde.