Inhalt

Merkblatt für Rinderhalter

Stand: Juli 2016

Fundstellen der Gesetze:

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) vom
3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057)

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3602), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481)

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung) vom 13. März 1997 (BGBl. I
S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2481)

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV 1 – Verordnung) in der Bekanntmachung der Neufassung der BHV 1-Verordnung vom 19.05.2015 (BGBl. I S. 767)

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Erreger der Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)

1. Betriebsregistrierung

  • spätestens bei Beginn der Tätigkeit
  • beim zuständigen Landkreis/kreisfreie Stadt (Veterinäramt)
  • Angaben: Name, Anschrift, Zahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, Nutzungsart und Standort
  • Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen
  • unter http://www.hi-tier.de ist ein Zugang zur HIT-Datenbank zu beantragen

2. Kennzeichnung

  • Alle im Betrieb vorhandenen Rinder, die älter als 7 Tage sind, müssen mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet sein, die gemäß Viehverkehrsverordnung in der jeweiligen Fassung zugelassen sind, d.h. DE-Ohrmarken oder Kennzeichen anderer EU-Staaten.
  • Kennzeichnung neugeborener Kälber im Bestand mit einer Gewebe-Ohrmarke (mit Gewebecontainer zur Gewinnung einer Gewebeprobe – muss zur BVDV-Diagnostik an LAV Stendal eingesendet werden) und einer herkömmlichen Ohrmarke
  • Im Falle des Verlustes einer Ohrmarke ist das Tier unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) erneut mit einer identischen Ohrmarke zu kennzeichnen.
  • Zugekaufte Tiere, die aus Drittländern stammen, sind innerhalb von 7 Tagen nach dem Zugang zusätzlich mit zugelassenen Ohrmarken zu kennzeichnen.
  • Ohrmarken, Rinderpässe, Vordrucke für Bestandsregister, Meldungen von Bestandsänderungen
    - beim Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt - Angerstraße 6, 06118 Halle,
      Telefon: 0345 / 5 21 49 0, Fax: 0345 / 5 21 49 51 oder
    - im Internet unter http://www.hi-tier.de

3. Rinderpässe / Begleitpapiere

  • Für alle Rinder, die älter als 7 Tage sind, muss ein Rinderpass bzw. ein Begleitpapier vorhanden sein.
  • Bestätigung der Angaben durch Datum, Ort und Unterschrift des Tierhalters sofort nach Erhalt des Passes.
  • Bestätigung der Übernahme in den eigenen Bestand durch Angabe der Registriernummer, Datum, Ort und Unterschrift auf der Rückseite der Rinderpässe (Begleitpapiere: Unterschrift des abgebenden Betriebes).
  • Nach Verlust: unverzügliche Beantragung eines Ersatzpasses / Begleitpapiers.
  • Bei Hausschlachtung: Rinderpässe / Begleitpapiere werden binnen 7 Tage an den LKV zurückgesandt.
  • Bei Verendungen: Rinderpässe / Begleitpapiere werden zeitgleich mit dem Tierkörper der TBA übergeben.

4. Bestandsregister

  • Jeder Tierhalter hat für seinen Betrieb ein aktuelles Bestandsregister zu führen.
    Bei Betrieben mit Internet-Anschlüssen und damit direkten Zugang zur HIT-Datenbank kann der Ausdruck aus der HIT-Datenbank als Bestandsregister anerkannt werden.
  • Alle im Betrieb gehaltenen Rinder müssen fortlaufend und chronologisch im Bestandsregister eingetragen sein. Seitenzahlen sind zu nummerieren, Leerzeilen mit Querstrichen zu entwerten.
  • Die Eintragung muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach der jeweiligen Bestandsveränderung (Zugang, Abgang, Tod) erfolgen. Bei Geburten muss die Eintragung unverzüglich nach der Kennzeichnung spätestens am 7. Tag erfolgen.
  • Das Bestandsregister hat folgende Angaben zu enthalten:
    -Name, Anschrift und Registriernummer des Betriebes
    -Ohrmarkennummer
    -Geburtsdatum
    -Tag des Zugangs (Zukauf oder Geburt)
    -Vorbesitzer des Tieres (Name, Anschrift und Registriernummer)
    -Tag des Abgangs
    -Empfänger des Tieres (Name, Anschrift und Registriernummer)
    -Geschlecht
    -Rasse
    -Ohrmarkennummer des Muttertieres (für ab den 1. Jan. 1998 geborene Rinder)
  • Das Bestandsregister ist 4 Jahre lang aufzubewahren, auch nach Aufgabe der Tierhaltung. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezembers des Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

5. Meldungen an die HIT-Datenbank

  • Meldung jeder Bestandsveränderung und Anzeige der Kennzeichnung
    bei Geburt, Tod, Abgang, Zugang
    an die HIT-Datenbank über Internet oder per Meldekarte
  • Meldefristen
    - für Tod, Abgang, Zugang: 7 Tage
    - für Geburt: die Kennzeichnung des Tieres, die spätestens am 7. Tag zu erfolgen hat, ist unverzüglich anzuzeigen, d. h. hier ist spätestens am 7. Tag die Meldekarte oder ein Fax an den Landeskontrollverband abzusenden bzw. die Registrierung im HIT
    (http://www.hi-tier.de) vorzunehmen.

6. Untersuchungspflichten der Rinderbestände

  • BRUCELLOSE und LEUKOSE
    serologische Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder im Abstand von
    längstens 3 Jahren
  • BHV 1
    jährliche Blutuntersuchung aller über 24 Monate alten Rinder (Kontrolluntersuchung)
  • BVDV
    - einmalige Untersuchung jedes Rindes auf BVD-Virus (virologische Untersuchung)
    - Untersuchung neugeborener Rinder mit Gewebeohrmarken (Ohrstanz¬diagnostik), Probenahme erfolgt beim Einziehen der Gewebeohrmarke
    - Untersuchung älterer, mit herkömmlichen Ohrmarken gekennzeichneter Rinder, die noch nie untersucht wurden, über Blutprobe
    - Untersuchung bis spätestens zum 6. Lebensmonat bzw. vor dem Verbringen aus dem Bestand. (Ausnahmen möglich bei unmittelbarem Verbringen in Mastbestand; unmittelbar = nicht über Händler)