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Asylverfahren - Arbeiten als Asylbewerber - Ablehnung des Asylantrages

Wie läuft das Asylverfahren ab?

Ein Asylsuchender kann den Antrag entweder bei seiner Einreise bei den Grenzbehörden oder in einer Erstaufnahmeeinrichtung stellen.
Erstaufnahmeeinrichtungen gibt es in allen Bundesländern. In Sachsen-Anhalt befindet sich diese in Halberstadt. Um eine gleichmäßige Verteilung der Asylsuchenden in Deutschland zwischen den Bundesländern zu gewährleisten, erfolgt eine Zuteilung auf die Erstaufnahmeeinrichtungen nach dem „Königsteiner Schlüssel“ (Festsetzung des Anteils der Aufnahme nach Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl des Bundeslandes).
Kommen z.B. in Bayern viele Asylsuchende an, können diese innerhalb Deutschlands nach dem „Königsteiner Schlüssel“ auf andere Bundesländer verteilt. Für Sachsen–Anhalt liegt der Aufnahmesatz nach dem „Königsteiner Schlüssel“ aktuell bei 2,85771 %.

In dem dann zuständigen Bundesland wird der Asylantrag in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet. In Sachsen Anhalt befindet sich diese Außenstelle ebenfalls in Halberstadt.
Dem Asylsuchenden wird eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens ausgestellt.
In der Erstaufnahmeeinrichtung wohnt ein Asylbewerber längstens bis zu drei Monaten. Danach erfolgt eine Verteilung der Asylsuchenden innerhalb des Bundeslandes. Die Verteilung auf die einzelnen kreisfreien Städte oder Landkreise erfolgt ebenfalls nach dem „Königsteiner Schlüssel“ – für Magdeburg liegt der Aufnahmeprozentsatz aktuell bei 11,1

Nach einer Anhörung, bei welcher der Asylbewerber seine Fluchtgründe vortragen kann, entscheidet das BAMF über den Asylantrag. Im Ergebnis wird entweder ein Schutz anerkannt oder den Asylantrag wird abgelehnt bzw. das Asylverfahren nicht durchgeführt.

Aktuell wurde neben Stendal, Halle und dem Jerichoer LAnd in MAgdeburg Ende März 2016 eine zweite Landeserstaufnahmeeinrichtung (LAE) eröffnet. Diese befindet sich in den Neustädter Höfen. Ab Anfang Mai 2016 nimmt die LAE in der Breitscheidstr. Ihren Betrieb auf.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Asylverfahren.

Wann darf ein Asylbewerber arbeiten?

Die Arbeitsaufnahme für Asylbewerber oder geduldete Ausländer ist in verschiedene zeitliche Stufen gestaffelt.
Generell gilt: Vor der Arbeitsaufnahme muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Von dort erfolgt dann, soweit erforderlich, die Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit. Die sogenannte „Arbeitserlaubnis“ wird anschließend durch die Ausländerbehörde erteilt und in das Dokument „Aufenthaltsgestattung“ oder „Duldung“ eingetragen.
  1. Nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland kann die Arbeitsaufnahme (Ausübung einer Beschäftigung) erlaubt werden. Dafür ist jedoch in den meisten Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit prüft hauptsächlich, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer (z.B. Deutsche) zur Verfügung stehen = Vorrangprüfung, sowie die Konditionen der Beschäftigung (z.B. erforderliche Qualifikation, Entlohnung).
  2. Nach 15 Monaten Aufenthalt entfällt die Vorrangprüfung. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss jedoch eingeholt werden.
  3. Ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne weitere Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, besteht nach 4 Jahren. Für Geduldete gibt es Einschränkungen.

Was passiert wenn der Asylantrag durch das BAMF abgelehnt wird?

Liegen die Voraussetzungen für eine Schutzanerkennung in Deutschland oder die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland nicht vor, lehnt das BAMF den Asylantrag gemäß den Vorschriften des Asylverfahrensgesetz ab.

Die Ablehnung des Asylantrages wird dem Asylsuchenden schriftlich mitgeteilt, eine Ausreisepflicht liegt dann vor. Hiergegen können verschiedene Rechtsmittel (Z.B. Eilantrag oder Klage) bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden.
Bestätigt ein Gericht jedoch die Entscheidung des BAMF ist der Ausländer ausreisepflichtig. Verlässt der Ausländer Deutschland nicht freiwillig werden Maßnahmen zu seiner Aufenthaltsbeendigung durch die zuständige Ausländerbehörde eingeleitet.
Der Ausländer wird bis zu seiner Ausreise geduldet; er erhält eine Duldung.
Ausnahme: DÜ-Verfahren