Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) ), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057)
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen vom 17. Dezember 2003 (ABl. L vom 9.01.2004 S. 8)
Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)
1. Bestandsregistrierung
- spätestens bei Beginn der Tätigkeit
- beim zuständigen Landkreis/kreisfreie Stadt (Veterinäramt) - Anmeldeformular anfordern
- Angaben auf Anmeldeformular: Name, Anschrift, Zahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, Nutzungsart und Standort
- Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen
2. Kennzeichnung
- Jedes Schaf und jede Ziege ist spätestens neun Monate nach der Geburt zu kennzeichnen, jedoch in jedem Fall vor Verlassen des Geburtsbetriebes.
- Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 geboren worden, sind – wenn sie zur Zucht, für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen sind oder nach ihrer Geburt länger als zwölf Monate gehalten werden sollen - grundsätzlich individuell mit 2 Kennzeichen zu kennzeichnen, wobei eines elektronischer Art (Transponder-Ohrmarke) sein muss.
- Für Schlachttiere (Schafe und Ziegen, die vor der Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden) gilt die Ausnahmeregelung einer vereinfachten Kennzeichnung (Bestandskennzeichen – eine Ohrmarke).
- Die Kennzeichen erhalten Sie beim Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt
Hallesche Straße 61
06406 Bernburg
Telefon: 03471 / 62 54 12
Telefax: 03471 / 62 54 25
Funk: 0151 / 14 15 90 91 - Ersatzkennzeichen
Bei Verlust oder Unlesbarkeit eines Kennzeichens sind die Tiere unverzüglich mit einem Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben wie auf dem ursprünglichen Kennzeichen zu versehen. Alternativ kann das Tier neu gekennzeichnet werden. Die Neukennzeichnung ist umgehend im Bestandsregister zu dokumentieren. - Kosten für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen sind durch den Tierhalter zu tragen.
3. Bestandsregister
- Mit der Einführung der elektronischen Kennzeichnung muss das Bestandsregister neben den bisherigen Angaben auch Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten/geschlachteten Tieren enthalten. Dies gilt sowohl für Zuchttiere als auch für Schlachttiere.
- Das Bestandsregister muss mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
- Hinweis:
Werden Schafe und Ziegen zwischen zwei verschiedenen Betrieben in Deutschland verbracht, müssen sie gemäß der VO (EG) Nr. 21/2004 mit einem Begleitdokument versehen sein. Die jeweils erforderlichen Angaben sind vom Tierhalter einzutragen. Die
4. Meldungen an die HIT-Datenbank
- Stichtagsmeldung
Jeder Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle (Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt) bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach Altersgruppen anzuzeigen. - Bewegungsmeldung
Darüber hinaus hat jeder Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme von Schafen und Ziegen in seinem Bestand diese Bestandsveränderung dem Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt anzuzeigen.
Die Meldungen können per Meldekarte oder online (http://www.hi-tier.de) erfolgen.
Nähere Informationen beim Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt
Angerstraße 6
06035 Halle (Saale)
Telefon: 0345 / 521 490
5. Kastration
- Erlaubt ist das Kastrieren (z.B. mittels Burdizzo-Zange) von unter vier Wochen alten Schafen oder Ziegen ohne vorherige Betäubung und das Kastrieren (z.B. mittels Burdizzo-Zange) von über vier Wochen alten Schafen oder Ziegen mit vorheriger Betäubung.
- Verboten ist das Kastrieren von über vier Wochen alten Schafen oder Ziegen ohne vorherige Betäubung und generell das Kastrieren mittels elastischer Ringe.
6. Kürzen der Schwänze
- Erlaubt ist das Kürzen der Schwänze von unter acht Tagen alten Schafen oder Ziegen (auch mittels elastischer Ringe) ohne vorherige Betäubung.
- Verboten ist das Kürzen der Schwänze von über acht Tagen alten Schafen oder Ziegen ohne vorherige Betäubung und das Kürzen der Schwänze von über acht Tage alten Schafen oder Ziegen mittels elastischer Ringe.