Inhalt

Tierseuchenbekämpfung

Tierhaltung, An-, Um- und Abmeldung

Wer Einhufer (Pferde, Pony, Esel, Zebra), Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln, Laufvögel, Gehegewild oder Kameliden halten will, muss die Tierhaltung spätestens bei Beginn der Haltung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Nutzungsart und des Standortes der Tiere beim zuständigen Veterinäramt anzeigen.
Das gleiche gilt für die Haltung von Bienen und die gewerbliche Haltung von Fischen.

Rechtsgrundlage:
§§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) bzw.
§ 1a Bienenseuchenverordnung bzw.
§ 3 Fischseuchen-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung

Tierseuchen, Kontrolle von Tierhaltungen

Um Tierbestände vor Tierseuchen zu schützen und die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu sichern, nimmt das Sachgebiet Veterinärwesen folgende Aufgaben wahr:

  • Amtliche Kontrollen der Tierbestände, Anordnung tierseuchenrechtlich vorgeschriebener Untersuchungsmaßnahmen, Überwachung des Verkehrs mit Tieren und tierischen Erzeugnissen einschließlich Reiseverkehr, Attestierung, Erlaubniserteilung
  • Einleitung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen bei amtlicher Feststellung von Tierseuchen, z.B. die Ausweisung von Sperrgebieten
  • Betriebskontrollen zur Bestandsdokumentation (Bestandsregister für Rinder, Schweine, Schafe, Hühner) und Tierkennzeichnung (Ohrmarken für Rinder, Schweine,Schafe, Ziegen)
  • Überwachung von Tierausstellungen
  • Überwachung von Betrieben, bei denen tierische Nebenprodukte (vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind) entstehen, die tierische Nebenprodukte transportieren, lagern, verarbeiten und/oder verwenden
  • Amtliche Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz 

Der Verdacht auf Tierseuchen ist unverzüglich dem Gesundheits- und Veterinäramt mitzuteilen.

 

Überwachung von Tierveranstaltungen

Alle Tierausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren, die in Magdeburg stattfinden, müssen dem Veterinäramt der Stadt Magdeburg mindestens vier Wochen vor Beginn angezeigt werden.
Das Veterinäramt kann die Durchführung der Veranstaltung mit Auflagen verbinden und überwacht deren Einhaltung.
Gewerbliche Ausstellungen, wie z. B. Börsen, benötigen zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz.

Equidenpass

Alle Einhufer (Ponys, Pferde, Esel und Zebras) dürfen nur gehalten werden, wenn sie von einem Equidenpass begleitet und - soweit nach dem 1. Juli 2009 geboren - mit einem Transponder gekennzeichnet sind.
Der Equidenpass ist das Dokument zur Identifizierung des Tieres.
Er dient als Nachweis über den gesundheitlichen Status des Tieres. In ihm sind Informationen zu Impfungen, Medikationen, Gesundheitskontrollen und Laboruntersuchungen hinterlegt.
Für Zucht- und Sportpferde erfolgt die Ausstellung der Pässe durch die jeweilige Zuchtorganisation oder den Pferdesportverband.
Für nicht registrierte Equiden, deren Halter in Sachsen-Anhalt ansässig sind, ist seit dem 01. März 2015 der Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e. V. in Neustadt (Dosse) für die Austellung der Pässe zuständig. 

Gesundheitspass für Heimtiere

Für Reisen ins Ausland mit Hund, Katze oder Frettchen gilt seit dem 1. Oktober 2004 ein einheitlich gestalteter EU-Heimtierpass.  Der Pass enthält die Adresse des Besitzers, eine Beschreibung des Tieres sowie dessen Kennzeichnung (Microchip-Nummer). Außerdem werden alle klinische Untersuchungen, Behandlungen gegen Zecken und Echinococcen sowie Tollwutimpfung und andere Impfungen im Heimtierpass dokumentiert.

Der Heimtierpass ist ausschließlich bei Tierärzten erhältlich. Dort können auch die für die Reise gegebenenfalls erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Kosten werden nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte berechnet.

Hunde, Katzen und Frettchen, die auf Reisen in EU-Mitgliedstaaten mitgenommen werden, müssen:
- mit einem Microchip markiert sein,
- eine gültige Impfung gegen Tollwut haben, die der Tierarzt im EU-Heimtierpass bestätigt hat.

Bei Reisen in Nicht-EU-Staaten sind weitergehende Anforderungen zu erfüllen ( z. B. Nachweis des Tollwutimpfschutzes in einer Blutprobe, Nachweis einer Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken). Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Tierarzt oder im Veterinäramt!

Tote Haustiere (Hunde, Katzen, Kleintiere)

Tote Haustiere können kostenpflichtig in tierärztlichen Praxen oder Tierbestattungsunternehmen abgegeben oder auf einem zugelassenen Tierfriedhof begraben werden. Zulässig ist auch das Vergraben von Einzeltieren auf privatem Gelände, allerdings nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze (gemäß Allgemeinverfügung zur Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben vom 05. Juli 2005, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 22 vom 27. Juli 2005).
Falls der Verdacht auf eine Tierseuche besteht, ist der Tierkörper vorläufig zu sichern und ein Tierarzt oder das Gesundheits- und Veterinäramt zu benachrichtigen.

Tote herrenlose Tiere

Tote Tiere auf Straßen sollten möglichst von der direkten Fahrbahn entfernt werden. Meldungen sind an die Leitstelle der Feuerwehr (Telefon: 03 91/5 40 10) zu richten.
Die Feuerwehr holt die Tiere dann ab.

 

Merkblätter

Merkblatt für Rinderhalter
Merkblatt für Schweinehalter
Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter
Merkblatt für Geflügelhalter

 zurück