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Förderverfahren Städtebauförderung

Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt hat durch Runderlass vom 20.09.2021 neue "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt" (Städtebauförderungsrichtlinien - StäBauFRL) erlassen. Diese wurden im MBl. LSA Nr. 33/2021 vom 27.09.2021 veröffentlicht.

Bewährte Fördervoraussetzungen bleiben bestehen und werden durch zukunftsorientierte Anforderungen und Bedingungen ergänzt.
So sind Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere zur Verbesserung der grünen Infrastruktur, grundlegend für eine Förderung.
Weitere Schwerpunkte sind die Verstärkung der interkommunalen Zusammenarbeit, die Stärkung von Stadt-Umland-Beziehungen sowie die Unterstützung zivilgesellschaftlichen Engagements.

Nur im Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ können Anträge für den "Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen" beantragt werden ."

Die Förderung beträgt max. 70 EUR je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche und wird als Zuschuss gewährt.

Download Antragsunterlagen

Der vollständige Antrag muss bis zum 31. Januar eines Jahres im Stadtplanungsamt vorliegen. Später eingehende Anträge können nach nochmaliger Bestätigung durch den Antragsteller nur für das Folgejahr berücksichtigt werden.

Da regelmäßig mehr Fördermittel beantragt werden als zur Verfügung stehen, wird eine Prioritätenliste auf der Grundlage des Städtebauförderkonzeptes und städtebaulicher Aspekte erstellt, die vom Stadtrat der Landeshauptstadt im Oktober desselben Jahres beschlossen und im November desselben Jahres dem Landesverwaltungsamt des Landes als Gesamtantrag vorgelegt wird.
Eine Entscheidung des Landes über den Antrag erfolgt in der Regel nach der Freigabe der Bundesmittel in der Mitte des darauffolgenden Jahres. Sie müssen also mit einer Dauer von eineinhalb Jahren von Antragsannahmeschluss bis zur Bewilligung rechnen.

Bis zur Bewilligung eines Antrages darf die beantragte Maßnahme vom Antragsteller nicht begonnen werden, da Fördermittel nur für noch nicht begonnene Maßnahmen gewährt werden können.