18. Eindämmungsverordnung bis 26. November verlängert
Bisherige Regelungen haben bis 26. November Bestand
- 1. Änderung der 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Leseversion)
- 1. Änderung der 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Beschluss zur Verlängerung der letzten Maßnahme)
Die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben für folgende Bereiche bestehen:
- medizinische und pflegerische Bereiche
- öffentlicher Personennahverkehr
► In medizinischen und pflegerischen Bereichen bleibt auch die Testpflicht weiterhin bestehen.
Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber können im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin zusätzliche Schutzvorkehrungen, wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten, treffen.