1. Änderung der 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Grundlage: Geändertes Infektionsschutzgesetz des Bundes
Grundlage zur Änderung der 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist das geänderte Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Auf dieser Basis werden grundlegende Schutzmaßnahmen um zwei Wochen zu verlängern.
Wesentliche Einschränkungen werden allerdings aufgehoben:
So entfallen beispielsweise die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum.
Hier gilt weiterhin Maskenpflicht und Testpflicht
Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie in geschlossenen Räumen wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und Ladengeschäften muss demnach weiterhin mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Die Corona-Test-Vorschriften für Schulen bleiben bestehen: Kinder und Jugendliche in Schulen müssen sich mittels Selbsttest an mindestens drei Tagen in der Woche auf das Corona-Virus testen.
Grundsätzlich 3-G für Veranstaltungen – 2-G(+) freiwillig
Für Veranstaltungen, Kulturangebote und Sportveranstaltungen werden die zulässigen Personenobergrenzen gestrichen.
Das 2-G-Plus-Zugangsmodell kann freiwillig vom Veranstalter gewählt werden, dann können Mindestabstände unterschritten und auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Eine verpflichtende Anwendung des 2-G oder des 2-G-Plus-Modells besteht nicht mehr. Stattdessen gilt insbesondere für diese Bereiche grundsätzlich die 3G-Zugangsregelung.
Für Jahr- und Spezialmärkte im Freien entfällt die Testpflicht.