5. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Neue Verordnung gilt bis 24. Februar 2022
- 5. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (gesamte Verordnung mit Einsicht der Änderungen)
- 5. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Kurzversion bzw. Änderungen)
Im Wesentlichen sind die aktuellen Regelungen verlängert worden. Diese gelten nun bis zum 24. Februar 2022.
Neu aufgenommen wurde eine Ermächtigung für das Ministerium für Bildung und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung per Erlass konkretisierende Vorgaben zur Notbetreuung für Gemeinschaftseinrichtungen zu regeln. Dazu gehören Einrichtungen wie:
- Kindertageseinrichtungen
- Horte
- Schulen
Die Regelungen greifen, sollten Schließungen bei weiter steigendem Infektionsgeschehen - insbesondere bei Ausfall des Personals - notwendig werden. Eine Notbetreuung soll gewährleistet werden.
Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes innerhalb von Schulgebäuden bleibt bestehen. Personen, die sich weigern, eine solche Maske zu tragen, ist der Zutritt zu Schulgebäuden nicht gestattet.