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Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Magdeburg |
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Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg (Nr. 06/2009 vom 12. Februar 2009) ist die Neufassung der Baumschutzsatzung am 13.02.2009 in Kraft getreten.Nicht mehr unter den Schutz der Satzung fallen Nadelbäume (außer Eiben), Kletterpflanzen und Großsträucher, soweit es sich nicht um Ersatzpflanzungen handelt. Unabhängig vom Stammumfang sind dagegen alle als Ersatz gepflanzten Bäume und Klettergehölze geschützt. Wegen ihrer Bedeutung für das Stadtbild gilt dies auch für Straßenbäume. Für Bäume, die gefällt werden müssen, weil sie die Substanz eines denkmalgeschützten Gebäudes oder einer denkmalgeschützten Einfriedung zerstören, wird künftig keine Ersatzpflanzung auferlegt. Auch für die Beseitigung von Bäumen, die im Rahmen einer mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Brachflächen-Zwischenbegrünung gepflanzt worden sind, wird keine Ersatzforderung erhoben. Gleichwohl ist die Entfernung von Bäumen in den beiden vorher beschriebenen "Spezialfällen" genehmigungspflichtig und bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Eine zeitliche Einschränkung für das Fällen von Bäumen gibt die Satzung nicht vor. Es muss jedoch darauf verwiesen werden, dass Bäume, in denen Vögel oder andere Tiere (z.B. auch Wildinsekten) ihre Brut- und Lebensstätten haben, dem direkten Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen. Demzufolge ist es verboten, die Niststätten und Schlafplätze wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten (das sind z.B. alle heimischen Singvögel) zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. In der Praxis bedeutet dies: vor jeder Fällung ist der entsprechende Baum, auch wenn es sich um einen Nadelbaum handelt, sorgfältig dahingehend zu kontrollieren, ob er ein Nest oder eine Bruthöhle beherbergt. Diese Sichtkontrolle obliegt dem Veranlasser selber oder seinem Beauftragten (z.B. einer Baumpflegefirma). Wird das Vorhandensein eines Nestes oder einer Bruthöhle festgestellt, ist unverzüglich die untere Naturschutzbehörde bezüglich einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung zu kontaktieren. |