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Natur und Landschaft sind Standort der menschlichen Nutzung. Aus dem Wissen heraus, dass eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft fatale und katstastrophale Folgen für den Siedlungsstandort, die Gesundheit und die Nahrungsmittelerzeugung des Menschen haben können, werden
- die Wiederherstellung
- der Erhalt und
- die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit
des Naturhaushaltes angestrebt.
Der Naturschutz betrachtet alle Nutzungen von Böden und Gewässern, die seine Belange beeinträchtigen können; dies können auch solche sein, die für Menschen uninteressant sind (z. B. bei Ödland). Während der Umweltschutz in erster Linie den Schutz der menschlichen Lebensbedingungen bezweckt und sich dazu oft technischer Mittel bedient, richtet der Naturschutz seinen Blick auf den Naturhaushalt als Ganzes und hat u. a. das Ziel, schädliche menschliche Einflüsse zu vermindern, auszugleichen oder zu verhindern. .
Rechtliche Instrumente des Naturschutzes
In Deutschland ist die Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund besitzt nur eine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung, aufgrund derer er das Bundesnaturschutzgesetz erlassen hat. Die Länder haben jeweils eigene landesnaturschutzgesetze, die das früher als Landesrecht fortgeltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst haben. Hinzu kommen zahlreiche internationale Abkommen sowie Programme und einzelne Richtlinien der Europäischen Union.
Naturschutzgesetze in Deutschland:
- Bundesnaturschutzgesetz
- Naturschutzgesetze der Länder
Europäisches Recht
- Flora-Fauna-habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
- Vogelschutzrichtlinie
Internationale Abkommen:
- Alpenkonvention (1991) - Übereinkommen zum Schutz der Alpen
- Liste des Weltkultur- und Naturerbes der Menschheit (1975)- UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
- Berner Konvention (1979) - Europäisches Artenschutzübereinkommen
- Bonner Konvention (1979) - Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildleben Tierarten
- CITES (Washingtoner Artenschutzabkommen) - Übereinkommen über den Handel mit gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen
- Helsinki Konvention (1974) - Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Ostseegebiete
- Konvention von Rio (1992) - Übereinkommen über die biologische Vielfalt
- MAB-Programm (1970) - UNESCO-Programm "Der Mensch und die Biosphäre
- Ramsar-Konvention - Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Watt- und Wasservögel, von internationaler Bedeutung
Unter dem Begriff Landschaft versteht man im heutigen Sprachgebrauch ein geografisches oder natürliches Gebiet, ein Ausschnitt der Erdoberfläche, der sich durch gemeinsame Merkmale, sein Erscheinungsbild und sein besonderes Gepräge von anderen Landschaften mehr oder minder deutlich abgrenzt. |