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Jugendhilfeausschuss

 Touristengruppe am Alten Markt im Eingangsbereich des Alten Rathauses
  
 

 

Das Jugendamt besteht nach bundeseinheitlicher gesetzlicher Regelung, die in § 70 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) formuliert ist, aus zwei Säulen

Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinn der Gemeindeordnung. Die Zuständigkeit und die Aufgaben des Jugendhilfeaussses sind im § 3 Absatz (3) bis (5) der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Magdeburg, Amtsblatt Nr. 13, vom 21. April 2004 geregelt. Er befasst sich insbesondere mit:

  • der Eröterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  • derJugendhilfeplplanung und
  • der Förderung der freien Jugendhilfe.

Der Jugenhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Stadtrates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht an den Stadtrat Anträge zu stellen und ist zur Vorbereitung des Haushaltes zu hören. Er hat Beschlussrecht in den Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der  vom Stadtrat bereitgestelleten Mitttel, der erlassenen Satzungen und der vom ihm gefassten Beschlüsse.

Der Jugenhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung, die aus der Mitte seiner beschließenden Mitglieder wählt. Der Unterausschuss Jugenhilfeplanung bereitet die Beschlussfassung für den Jugenhilfeausschuss sowohl in seiner beschließenden als auch in seiner beratenden Funktion vor.

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